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Karkausmäki Glamping

Zelt in Kinnula, Mittelfinnland

👨Gäste (max.) 2

🌊 See

Gehen Sie in den Wald, lauschen Sie der Stille und finden Sie Ruhe!
In Karkausmäkis Luxuszelt können Sie der Natur ganz nahe kommen und den abendlichen Sonnenuntergang und das Grün der Natur in einer Seelandschaft bewundern.

Das Zelt befindet sich auf dem Hof von Karkausmäki an einem kleinen Hang mit Blick auf den See.

Das Zelt ist mit einem Doppelbett mit Leintüchern ausgestattet.
Das Zelt überblickt den See Karkausjärvi.

Die Höhe des Zeltes beträgt 3 m und der Durchmesser 5 m.
Das Zelt ist mit einem Doppelbett (160 cm), Nachttischen, Stühlen, Tisch, Garderobe, Stimmungsbeleuchtung (batteriebetrieben) und einem kleinen Tisch und Stühlen auf der Zeltterrasse ausgestattet.
Das Zelt ist aus wasserdichtem Segeltuch gefertigt, hat eine separate Tür mit Moskitonetz und einen wasserdichten Boden.
Das Zelt hat keinen Strom und keine Heizung, also bereiten Sie sich auf den finnischen Sommer mit warmer Kleidung vor.
Das Zelt ist jedoch mit Wolldecken und dicken Bettdecken ausgestattet, um Sie warm zu halten.
Zum Aufladen Ihres Mobiltelefons gibt es einen Stromanschluss im Zelt.

Das Deluxe-Paket beinhaltet einen gelieferten Frühstückskorb, Getränke und eine Sauna.

Ein Unterstand und ein Lagerfeuerplatz in der Nähe des Zeltes stehen Ihnen zur Verfügung, wenn Sie dies wünschen.
Wenn Sie möchten, können Sie auch die holzbefeuerte Sauna im Hof für 30 €/Std. buchen.
Es ist ratsam, die Sauna vor Ihrer Ankunft zu buchen.
Sie können die Sauna unter der Telefonnummer +358(0)44-2383943 buchen.
Die Küche, Toilette und Dusche im Hauptgebäude sowie eine Trockentoilette neben der Sauna stehen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass sich noch andere Gäste im Haupthaus aufhalten können.

Bei Ihrer Ankunft stehen Snacks wie Obst und Nüsse sowie alkoholfreie Getränke im Zelt für Sie bereit.

Ein Frühstückskorb wird Ihnen am Morgen zu einer vorher vereinbarten Zeit ins Zelt geliefert.
Sie können Ihren Wunsch nach einer Lieferzeit bereits im Abschnitt "Zusätzliche Informationen" des Buchungsformulars angeben.
Der Frühstückskorb wird aus heimischen, in der Nähe produzierten Zutaten zusammengestellt.

Die Lieferzeit ist vorzugsweise zwischen 8.30 und 10.30 Uhr, aber wir sind in Bezug auf die Uhrzeit flexibel. Bitte denken Sie daran, eventuelle Lebensmittelallergien anzugeben.

Zusätzliche Dienstleistungen

Gegen einen Aufpreis können Sie ein Abendessen buchen, das in den Kühlschrank in der Küche des Hauptgebäudes geliefert wird.
- Das Abendessen umfasst ein mit Huhn/Fisch gefülltes Brötchen, einen herzhaften Kuchen und einen frischen Salat.
Der Preis des Abendessens beträgt 18 € pro Person.
Das Abendessen muss mindestens 2 Tage vor der Ankunft gebucht werden.
Ebenfalls gegen Aufpreis erhältlich
- Whirlpool (beheizt 180€/3h) (mindestens 2 Tage vor der Ankunft zu buchen) und
-Kräuterfußbäder und Torfprodukte.
Buchen Sie im Voraus online oder kaufen Sie vor Ort.

- Verwöhnbehandlungen können auch zusammen mit Ihrer Unterkunft gebucht werden.

Hot-Stone-Massage, Moorbehandlung, sanfte Ganzkörperentspannung oder indische Kopfmassage und andere Behandlungen sind ebenfalls online erhältlich.

Unternehmungen während Ihres Aufenthalts
Fatbikes können bei Partnern ab 30e/3h und SUP-Boards ab 25e/Tag gemietet werden.
Fragen Sie rechtzeitig nach Leihausrüstung, damit Sie nichts verpassen!

Der benachbarte Karkausjärvi ist ein entspannender Ort für SUP-Boarding.
Es gibt auch andere Seen in der Nähe, die nur 3-5 km von der Unterkunft entfernt sind.
Besonders schön ist der Valkeisjärvi mit seinem klaren Wasser und einem 5,6 km langen Rundweg um den See.
Der See wird von Quellen gespeist und die andere Hälfte ist fast vollständig sandig.

Der 5,6 km lange Ringweg um den Valkeisjärvi ist Teil des Wanderweges Deer Trail.
Die Entfernung von Karkausmäki zum Valkeisjärvi beträgt 5 km.
Die Wanderwege des Nationalparks Salamajärvi sind etwa 20 km entfernt.

Die beste Zeit für deinen Besuch

Sommer ☀️

Einrichtung und Ausstattung

  • Haustierfreundlich
  • Grundausstattung (Handtücher / Bettwäsche)
  • Bettwäsche
  • Handtücher
  • Terrasse
  • Feuerstelle
  • Gartenmöbel und Sitzgelegenheiten

Highlights der Unterkunft

  • Kulisse
  • Natur

Zusätzliche Angebote & Preise

  • Haustier 10 € pro Nacht
  • Laden eines Elektroautos: 10 €
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Dein Angelerlebnis

  • Anlegestelle / Steg vor Ort

ab 187/ Nacht

Lars
Ulrike
Sabine

Hast du Fragen? Kontaktiere uns!

Unsere Angelurlaubs- & Finnland-Experten helfen dir gerne bei der Planung deines perfekten Angelurlaubs in Finnland.

Alle Details zur Unterkunft

Du erhältst den genauen Standort nach der Buchung.
Grundinformationen
Größe20
Grundstücksgröße8000
Räume1
Details zur Unterkunft
Gäste (max.)2
Betten2
Schlafzimmer1
Badezimmer1
ToilettenBeide
Heizung und Ausstattung
HeizungHolzstau
Warmwasser
Selbstständiger Check-in
Anlegestelle / Steg vor Ort
Sauna
Details zur SaunaHolz erwärmt | Außerhalb des Gebäudes

Angelscheine & Einschränkungen

Informationen zu Angelscheinen für das Routen-Angeln in der Region. Bitte überprüfe dass die verlinkte Seite die aktuellsten Informationen enthält und tatsächlich das Gebiet abdeckt, in dem du angeln möchtest.

6107-Steinsee, staatliche Gewässer

Das Angelerlaubnisgebiet Kivijärvi umfasst staatliche Gewässer innerhalb der Fischereiregion Kivijärvi in Mittelfinnland. Das Gebiet umfasst mehr als 800 Hektar See- und Teichgewässer sowie zwei Bachläufe.

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Zuständige Behörde: Metsähallitus, Wildlife Service Finland, southern area

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 10€ / Tag
  • Wochenpreis: 20€ / Woche
  • Saisonpreis: 30€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 5€ / Tag
  • Wochenpreis: 10€ / Woche
  • Saisonpreis: 15€ / Saison
Einschränkungen für das Angeln
  • Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Heikinlampi

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Heitjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) sind verboten.
  • Hilmonjoki, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Das Stromschnellen- und Flussgebiet flussabwärts des Kraftwerks Hilmonkoski, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Staudamm des Kraftwerks Hilmonkoski, Kannonkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4¿(1) des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln nicht erlaubt.
  • Karstula in der obersten Liga

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

  • Einzugsgebiet des Kalajoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Mühlendamm Kannonkoski, Kannonkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4¿(1) des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln nicht erlaubt.
  • Schöner Teich

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Fluss Kiminginjoki, Karstula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Kiming-Flusses sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
  • Kivijärvi kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in Kivijärvi und Heitjärvi 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Im Kivijärvi-See und im Heitjärvi-See beträgt die Mindestgröße für Fettflossenforellen 60 Zentimeter, in den übrigen Gewässern des Fischereigebiets ist dies die gesetzliche Größe.
  • Kivijärvi kta Freibordgrenze in einem Boot bis zu 10 frei

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.11)

    Im Kivijärvi-See, im Vuosjärvi-See, im Enonjärvi-See, im Kannonjärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Heitjärvi-See wird die Höchstzahl der freien Tage für die Schleppfischerei auf 10 pro Boot festgelegt (einschließlich der Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Fischereigebiets/der Wasserscheide und der Fischerei mit einem allgemeinen Fischereirecht), und zwar für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November eines jeden Jahres.
  • Kivijärvi kta Netzbeschränkung für 25-54 mm Netze in Kivijärvi und Heitjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Netze mit einer Knotengröße von 25-54 mm sind im Kivu-See und im Heitjärvi-See in Tiefen von mehr als 3 Metern ganzjährig verboten. Außer vom 1. Oktober bis 30. November, wenn der Knotenabstand des Netzes frei ist.
  • Die Kivusee-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Sperrgebiete Kivijärvi, Kotkatluoto und Leukainalmi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.6)

    Jährlich vom 1. Mai bis zum 30. Juni ist jeglicher Fischfang (einschließlich allgemeiner Fischereirechte gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes) verboten. Das Verbot gilt nicht für das Angeln vom Ufer aus oder das Welsfischen mit Erlaubnis des Inhabers der Fischereirechte.
  • Koirajärvi-See

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Flusseinzugsgebiet des Lestijoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Leukunjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Leukunjoki, Haarajoki und Pirttijoki ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 KalL; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • Luotonen oder Kleiner See Ruuhijärvi

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Fluss Myllyjoki, Kinnula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen der Mylly ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Fluss Myllyjoki, Savikoski-Damm, Ylämylly, Kinnula

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) darf nicht geangelt werden.
  • Einzugsgebiet des Flusses Perhon

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Kleiner Hundesee

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: koirasalmi.fi.
  • Pihtiputaa kta Mindestanlandegröße für Fettflossenforellen 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen beträgt im gesamten Fischereigebiet Pihtiputaa 60 cm.
  • Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 30.4)

    Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
  • Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.12 - 31.12)

    Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
  • Poskunen

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Potmonkoski-Stromschnellen und Bachgebiet, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Potmonkoski Regulierungsdamm und Fischtreppe, Kannonkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, sowie in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer anderen ähnlichen Vorrichtung ist jeglicher Fischfang verboten. Der Fischfang ist in einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, und innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) verboten.
  • Pyhä-Häkki-Nationalpark

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.1 - 31.12)

    Jegliches Angeln im Nationalpark verboten Https://julkaisut.metsa.fi/assets/pdf/lp/Js/pyhahakki-js.pdf
  • Flusseinzugsgebiet des Pyhäjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Fluss Pöykynjoki, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete für die Gebiete Kiminginjärvi und Pääjärvi Laikanlahti der Saarijärvi-Strecke

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Mindestfanggröße für Seeforellen von 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in den Seegebieten des Saarijärvi-Angelgebiets beträgt 60 cm.
  • Netzbeschränkungsgebiete für die Buchten Vahanga und Perälänlahti der Saarijärvi-Route kta Pääjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete für die Gebiete Vahanga und Perälänlahti der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Mindestfanggröße für Hecht 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet der Saarijärvi-Route 45 cm.
  • Saarijärvi-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Salamajärvi-Nationalpark

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.3 - 15.7)

    Die allgemeinen Fangrechte sind vom 1. März bis zum 15. Juli in den folgenden Gewässern verboten: Tiainen Tielammet, Tavilampi, Heikinjärvi (Teil), Matolampi (Teil) und Koirajoki (Teil).
  • Fluss Vahanganjoki, Karstula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen- und Stromgebieten des Vahangan-Flusses ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • Veitjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Veitjoki sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Flusses oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Viitasaari-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Viivajoki, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Vuorenalus Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.

4513-Kalajoki und Zentralösterbotten, staatliche Gewässer

Die Angelkarte Metsähallitus' Kalajoki und Zentralösterbotten berechtigt zum Angeln mit der Fliege oder dem Köder in den staatlichen Gewässern der Fischereiregionen Kalajoki und Zentralösterbotten.

Das Gebiet der Angelkarte umfasst etwa 3.000 Hektar See- und Teichgewässer sowie mehrere Dutzend Kilometer Fluss- und Bachgewässer. Der Fluss Kalajoki gehört nicht zum Erlaubnisgebiet.

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Zuständige Behörde: Metsähallitus, Parks & Wildlife Finland, Ostrobothnia and Kainuu

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 10€ / Tag
  • Wochenpreis: 20€ / Woche
  • Saisonpreis: 30€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 5€ / Tag
  • Wochenpreis: 10€ / Woche
  • Saisonpreis: 15€ / Saison
Einschränkungen für das Angeln
  • Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Kryptische Talsperre

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Jalkakoski-Damm im Kalajanjoki-Füllkanal des Hautaperä-Stausees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Unterer Damm des Kuonan-Flusses, der den Kanal des Hautaperä-Stausees füllt

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Der untere Damm des Kuonan-Flusses, Füllkanal des Hautaperä-Stausees 2

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Heikinlampi

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Jämsänkokski Regulierungsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Der Staudamm des Kalajan-Flusses

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Einzugsgebiet des Kalajoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Schöner Teich

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Damm des Kiljanjärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Kivijärvi kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in Kivijärvi und Heitjärvi 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Im Kivijärvi-See und im Heitjärvi-See beträgt die Mindestgröße für Fettflossenforellen 60 Zentimeter, in den übrigen Gewässern des Fischereigebiets ist dies die gesetzliche Größe.
  • Kivijärvi kta Freibordgrenze in einem Boot bis zu 10 frei

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.11)

    Im Kivijärvi-See, im Vuosjärvi-See, im Enonjärvi-See, im Kannonjärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Heitjärvi-See wird die Höchstzahl der freien Tage für die Schleppfischerei auf 10 pro Boot festgelegt (einschließlich der Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Fischereigebiets/der Wasserscheide und der Fischerei mit einem allgemeinen Fischereirecht), und zwar für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November eines jeden Jahres.
  • Kivijärvi kta Netzbeschränkung für 25-54 mm Netze in Kivijärvi und Heitjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Netze mit einer Knotengröße von 25-54 mm sind im Kivu-See und im Heitjärvi-See in Tiefen von mehr als 3 Metern ganzjährig verboten. Außer vom 1. Oktober bis 30. November, wenn der Knotenabstand des Netzes frei ist.
  • Die Kivusee-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Sperrgebiete Kivijärvi, Kotkatluoto und Leukainalmi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.6)

    Jährlich vom 1. Mai bis zum 30. Juni ist jeglicher Fischfang (einschließlich allgemeiner Fischereirechte gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes) verboten. Das Verbot gilt nicht für das Angeln vom Ufer aus oder das Welsfischen mit Erlaubnis des Inhabers der Fischereirechte.
  • Koirajärvi-See

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Der Fronleichnamsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Kortteisenkanal, Pihtipudas

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Kortteisenkanawa ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet in einem Wanderfischgewässer ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Einzugsgebiet des Flusses Kruunupyyn

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Damm des Kuonan-Flusses

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Damm des Kuonanjärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Staudamm Kuusaanjärvi

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Auf Beschluss der LAPELY ist der Fischfang zum Zweck des Angelns, des Speerfischens und des Köderfischens gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes verboten.

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Metsähallitus verkauft Angelkarten.
  • Laulumaankoski Grunddamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Flusseinzugsgebiet des Lestijoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Leukunjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Leukunjoki, Haarajoki und Pirttijoki ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 KalL; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • See Louetjärvi

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Im Louetjärvi-See ist das Fischen, Angeln und Köderfischen mit allgemeinen Fischereirechten auf Beschluss des Lapland ELY Centre verboten.
  • Luotonen oder Kleiner See Ruuhijärvi

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Fluss Lökönjoki, Viitasaari

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Flusses Lökön ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • Fluss Myllyjoki, Kinnula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen der Mylly ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Fluss Myllyjoki, Savikoski-Damm, Ylämylly, Kinnula

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln verboten.
  • Myllykoski-Staumauer

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Niemelänkoski-Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Staudamm des Kraftwerks Oksava

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Flusseinzugsgebiet Oulu

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Kraftwerk Padinginkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Staudamm Pajukoski unten

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Einzugsgebiet des Flusses Perhon

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Kleiner Hundesee

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: koirasalmi.fi.
  • Pihtiputaa kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen beträgt im gesamten Fischereigebiet Pihtiputaa 60 cm.
  • Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 30.4)

    Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
  • Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.12 - 31.12)

    Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
  • Poskunen

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Semi-mobiler Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Putaanvirra Stromschnellen und Flussgebiet, Pihtipudas

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Flusseinzugsgebiet des Pyhäjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Fluss Saaninjoki, Pihtipudas

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Saani ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
  • Mindestfanggröße für Zander in der Saarijärvi-Route 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet der Saarijärvi-Route 45 cm.
  • Saarijärvi-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Salamajärvi-Nationalpark

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.3 - 15.7)

    Die allgemeinen Fangrechte sind vom 1. März bis zum 15. Juli in den folgenden Gewässern verboten: Tiainen Tielammet, Tavilampi, Heikinjärvi (Teil), Matolampi (Teil) und Koirajoki (Teil).
  • Seppäkoski-Belüftungsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Der Trockendamm des Settijoki-Flusses

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Sohlendamm am oberen Ende des Settijoki-Füllkanals

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Regulierungsdamm für den Settijärvi-See

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Flusseinzugsgebiet des Siikajoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Veitjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Veitjoki sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Flusses oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Viitasaari-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Vuorenalus Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Ylikoski-Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Einzugsgebiet des Flusses Ähtävän

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

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