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Gästehaus Karkausmäki, Zimmer für zwei Personen

Haus in Kinnula, Mittelfinnland

👨Gäste (max.) 12

🐟 Hecht, Barsch, Zander & 1 weitere

🌊 See

Komfortabel wohnen auf dem Lande
Das Gästehaus Karkausmäki bietet 5 Doppelzimmer. Alle Zimmer haben 2 Einzelbetten.
Bettwäsche und Handtücher sind immer im Preis inbegriffen, und eine Küche mit Geschirr und Besteck steht Ihnen zur Verfügung. Die Gemeinschaftstoiletten und -duschen befinden sich in unmittelbarer Nähe der Zimmer, auf der anderen Seite des Flurs.

Kostenloses WiFi
Kostenloser Parkplatz
Küche zu Ihrer Verfügung
Frühstück und Abendimbiss gegen Aufpreis erhältlich
Ladestation für Elektroautos

Die beste Zeit für deinen Besuch

Frühling 🌱Sommer ☀️Herbst 🍂.Winter ❄️

Einrichtung und Ausstattung

  • Familienfreundlich
  • Haustierfreundlich
  • Grundausstattung (Handtücher / Bettwäsche)
  • Internet
  • Kühlschrank
  • Gefrierschrank
  • Geschirrspüler
  • Kaffeemaschine
  • Backofen
  • Mikrowelle
  • Waschmaschine
  • Bettwäsche
  • Handtücher
  • TV
  • WiFi
  • Kinderbett
  • Terrasse
  • Gartenmöbel und Sitzgelegenheiten
  • Feuerstelle

Highlights der Unterkunft

  • Rustikale Innenarchitektur
  • Die Natur um dich herum
  • Sauna

Außenbereich

  • See in der Nähe
  • Laituri

Zusätzliche Angebote & Preise

  • Haustier 10€/Nacht
  • Sauna 30€/Stunde
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Dein Angelerlebnis

Am angrenzenden See Karkausjärvi kann man angeln und ein Ruderboot mieten. Der nahe gelegene See Kivijärvi und der See Jäppäjärvi können mit dem eigenen Boot beangelt werden.

Erforderliche Lizenzen

  • Nationale Fanggenehmigung und kooperative Genehmigung für Kivijärvi, eraluvat.fi

Fischarten in der Umgebung

pike

Hecht

perch

Barsch

zander_pike_perch

Zander

bream

Brassen

  • Anlegestelle / Steg vor Ort

Kleiner See mit Wattenmeer

Kostenlose Ausrüstung

  • 2 Teppich-Einser

ab 94/ Nacht

Lars
Ulrike
Sabine

Hast du Fragen? Kontaktiere uns!

Unsere Angelurlaubs- & Finnland-Experten helfen dir gerne bei der Planung deines perfekten Angelurlaubs in Finnland.

Alle Details zur Unterkunft

Du erhältst den genauen Standort nach der Buchung.
Grundinformationen
Größe150
Grundstücksgröße8000
Räume7
Details zur Unterkunft
Gäste (max.)12
Betten10
Schlafzimmer5
Badezimmer2
ToilettenInnentoiletten
Heizung und Ausstattung
HeizungStrom und Holz
Warmwasser
Im Winter nutzbar
Selbstständiger Check-in
Anlegestelle / Steg vor Ort
Sauna
Details zur SaunaHolzbefeuert | In einem Gebäude mit Innenhof

Angelscheine & Einschränkungen

Informationen zu Angelscheinen für das Routen-Angeln in der Region. Bitte überprüfe dass die verlinkte Seite die aktuellsten Informationen enthält und tatsächlich das Gebiet abdeckt, in dem du angeln möchtest.

4513-Kalajoki und Zentralösterbotten, staatliche Gewässer

Die Angelkarte Metsähallitus' Kalajoki und Zentralösterbotten berechtigt zum Angeln mit der Fliege oder dem Köder in den staatlichen Gewässern der Fischereiregionen Kalajoki und Zentralösterbotten.

Das Gebiet der Angelkarte umfasst etwa 3.000 Hektar See- und Teichgewässer sowie mehrere Dutzend Kilometer Fluss- und Bachgewässer. Der Fluss Kalajoki gehört nicht zum Erlaubnisgebiet.

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Zuständige Behörde: Metsähallitus, Parks & Wildlife Finland, Ostrobothnia and Kainuu

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 10€ / Tag
  • Wochenpreis: 20€ / Woche
  • Saisonpreis: 30€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 5€ / Tag
  • Wochenpreis: 10€ / Woche
  • Saisonpreis: 15€ / Saison
Einschränkungen für das Angeln
  • Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Kryptische Talsperre

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Jalkakoski-Damm im Kalajanjoki-Füllkanal des Hautaperä-Stausees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Unterer Damm des Kuonan-Flusses, der den Kanal des Hautaperä-Stausees füllt

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Der untere Damm des Kuonan-Flusses, Füllkanal des Hautaperä-Stausees 2

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Heikinlampi

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Jämsänkokski Regulierungsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Der Staudamm des Kalajan-Flusses

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Einzugsgebiet des Kalajoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Schöner Teich

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Für weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Damm des Kiljanjärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Kivijärvi kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in Kivijärvi und Heitjärvi 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Im Kivijärvi-See und im Heitjärvi-See beträgt die Mindestgröße für Fettflossenforellen 60 Zentimeter, in den übrigen Gewässern des Fischereigebiets ist dies die gesetzliche Größe.
  • Kivijärvi kta Freibordgrenze in einem Boot bis zu 10 frei

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.11)

    Im Kivijärvi-See, im Vuosjärvi-See, im Enonjärvi-See, im Kannonjärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Heitjärvi-See wird die Höchstzahl der freien Tage für die Schleppfischerei auf 10 pro Boot festgelegt (einschließlich der Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Fischereigebiets/der Wasserscheide und der Fischerei mit einem allgemeinen Fischereirecht), und zwar für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November eines jeden Jahres.
  • Kivijärvi kta Netzbeschränkung für 25-54 mm Netze in Kivijärvi und Heitjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Netze mit einer Knotengröße von 25-54 mm sind im Kivu-See und im Heitjärvi-See in Tiefen von mehr als 3 Metern ganzjährig verboten. Außer vom 1. Oktober bis 30. November, wenn der Knotenabstand des Netzes frei ist.
  • Die Kivusee-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Sperrgebiete Kivijärvi, Kotkatluoto und Leukainalmi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.6)

    Jährlich vom 1. Mai bis zum 30. Juni ist jeglicher Fischfang (einschließlich allgemeiner Fischereirechte gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes) verboten. Das Verbot gilt nicht für das Angeln vom Ufer aus oder das Welsfischen mit Erlaubnis des Inhabers der Fischereirechte.
  • Koirajärvi-See

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.koirasalmi.fi.
  • Der Fronleichnamsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Kortteisenkanal, Pihtipudas

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Kortteisenkanawa ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet in einem Wanderfischgewässer ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Einzugsgebiet des Flusses Kruunupyyn

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Damm des Kuonan-Flusses

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Damm des Kuonanjärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Staudamm Kuusaanjärvi

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Auf Beschluss der LAPELY ist der Fischfang zum Zweck des Angelns, des Speerfischens und des Köderfischens gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes verboten.

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Metsähallitus verkauft Angelkarten.
  • Laulumaankoski Grunddamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Flusseinzugsgebiet des Lestijoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Leukunjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Leukunjoki, Haarajoki und Pirttijoki ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 KalL; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • See Louetjärvi

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Im Louetjärvi-See ist das Fischen, Angeln und Köderfischen mit allgemeinen Fischereirechten auf Beschluss des Lapland ELY Centre verboten.
  • Luotonen oder Kleiner See Ruuhijärvi

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Fluss Lökönjoki, Viitasaari

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Flusses Lökön ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • Fluss Myllyjoki, Kinnula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen der Mylly ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Fluss Myllyjoki, Savikoski-Damm, Ylämylly, Kinnula

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln verboten.
  • Myllykoski-Staumauer

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Niemelänkoski-Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Staudamm des Kraftwerks Oksava

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Flusseinzugsgebiet Oulu

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Kraftwerk Padinginkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Staudamm Pajukoski unten

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Einzugsgebiet des Flusses Perhon

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Kleiner Hundesee

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: koirasalmi.fi.
  • Pihtiputaa kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen beträgt im gesamten Fischereigebiet Pihtiputaa 60 cm.
  • Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 30.4)

    Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
  • Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.12 - 31.12)

    Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
  • Poskunen

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Semi-mobiler Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Putaanvirra Stromschnellen und Flussgebiet, Pihtipudas

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Flusseinzugsgebiet des Pyhäjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Fluss Saaninjoki, Pihtipudas

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Saani ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
  • Mindestfanggröße für Zander in der Saarijärvi-Route 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet der Saarijärvi-Route 45 cm.
  • Saarijärvi-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Salamajärvi-Nationalpark

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.3 - 15.7)

    Die allgemeinen Fangrechte sind vom 1. März bis zum 15. Juli in den folgenden Gewässern verboten: Tiainen Tielammet, Tavilampi, Heikinjärvi (Teil), Matolampi (Teil) und Koirajoki (Teil).
  • Seppäkoski-Belüftungsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Der Trockendamm des Settijoki-Flusses

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Sohlendamm am oberen Ende des Settijoki-Füllkanals

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Regulierungsdamm für den Settijärvi-See

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Flusseinzugsgebiet des Siikajoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Veitjoki, Kivijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Veitjoki sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Flusses oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Viitasaari-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Vuorenalus Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.kalapaikka.net.
  • Ylikoski-Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Einzugsgebiet des Flusses Ähtävän

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

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