- Teich
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Weitere Informationen:
www.koirasalmi.fi. - Kryptische Talsperre
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Jalkakoski-Damm im Kalajanjoki-Füllkanal des Hautaperä-Stausees
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Unterer Damm des Kuonan-Flusses, der den Kanal des Hautaperä-Stausees füllt
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Der untere Damm des Kuonan-Flusses, Füllkanal des Hautaperä-Stausees 2
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Heikinlampi
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Für weitere Informationen:
www.koirasalmi.fi. - Jämsänkokski Regulierungsdamm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Der Staudamm des Kalajan-Flusses
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Einzugsgebiet des Kalajoki
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Schöner Teich
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Für weitere Informationen:
www.koirasalmi.fi. - Damm des Kiljanjärvi-Sees
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Kivijärvi kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in Kivijärvi und Heitjärvi 60 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Im Kivijärvi-See und im Heitjärvi-See beträgt die Mindestgröße für Fettflossenforellen 60 Zentimeter, in den übrigen Gewässern des Fischereigebiets ist dies die gesetzliche Größe.
- Kivijärvi kta Freibordgrenze in einem Boot bis zu 10 frei
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.11)
Im Kivijärvi-See, im Vuosjärvi-See, im Enonjärvi-See, im Kannonjärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Heitjärvi-See wird die Höchstzahl der freien Tage für die Schleppfischerei auf 10 pro Boot festgelegt (einschließlich der Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Fischereigebiets/der Wasserscheide und der Fischerei mit einem allgemeinen Fischereirecht), und zwar für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November eines jeden Jahres.
- Kivijärvi kta Netzbeschränkung für 25-54 mm Netze in Kivijärvi und Heitjärvi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Netze mit einer Knotengröße von 25-54 mm sind im Kivu-See und im Heitjärvi-See in Tiefen von mehr als 3 Metern ganzjährig verboten. Außer vom 1. Oktober bis 30. November, wenn der Knotenabstand des Netzes frei ist.
- Die Kivusee-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Sperrgebiete Kivijärvi, Kotkatluoto und Leukainalmi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.6)
Jährlich vom 1. Mai bis zum 30. Juni ist jeglicher Fischfang (einschließlich allgemeiner Fischereirechte gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes) verboten. Das Verbot gilt nicht für das Angeln vom Ufer aus oder das Welsfischen mit Erlaubnis des Inhabers der Fischereirechte.
- Koirajärvi-See
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Weitere Informationen:
www.koirasalmi.fi. - Der Fronleichnamsdamm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Kortteisenkanal, Pihtipudas
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Stromgebieten des Kortteisenkanawa ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet in einem Wanderfischgewässer ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
- Einzugsgebiet des Flusses Kruunupyyn
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Damm des Kuonan-Flusses
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Damm des Kuonanjärvi-Sees
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Staudamm Kuusaanjärvi
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Auf Beschluss der LAPELY ist der Fischfang zum Zweck des Angelns, des Speerfischens und des Köderfischens gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes verboten.
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Metsähallitus verkauft Angelkarten.
- Laulumaankoski Grunddamm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Flusseinzugsgebiet des Lestijoki
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Leukunjoki, Kivijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Bächen des Leukunjoki, Haarajoki und Pirttijoki ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 KalL; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
- See Louetjärvi
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Im Louetjärvi-See ist das Fischen, Angeln und Köderfischen mit allgemeinen Fischereirechten auf Beschluss des Lapland ELY Centre verboten.
- Luotonen oder Kleiner See Ruuhijärvi
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Weitere Informationen:
www.kalapaikka.net. - Fluss Lökönjoki, Viitasaari
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Stromgebieten des Flusses Lökön ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
- Fluss Myllyjoki, Kinnula
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Bächen der Mylly ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
- Fluss Myllyjoki, Savikoski-Damm, Ylämylly, Kinnula
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln verboten.
- Myllykoski-Staumauer
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Niemelänkoski-Damm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Staudamm des Kraftwerks Oksava
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Flusseinzugsgebiet Oulu
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Kraftwerk Padinginkoski
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Staudamm Pajukoski unten
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Einzugsgebiet des Flusses Perhon
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Kleiner Hundesee
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Weitere Informationen: koirasalmi.fi.
- Pihtiputaa kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen 60 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen beträgt im gesamten Fischereigebiet Pihtiputaa 60 cm.
- Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 30.4)
Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
- Beschränkung des Pihtiputaan kta-Netzes im Winter auf zentralen Seen
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.12 - 31.12)
Im Alva-See, im Muurasjärvi-See, im Saanijärvi-See, im Elämäjärvi-See, im Kolku-See und im Ko-Lima-See ist die Verwendung von Netzen mit einer Knotengröße von 21-54 mm zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April in Tiefen von mehr als 10 m verboten. Netze mit einer Knotengröße von 20 mm oder weniger und 55 mm oder mehr sind erlaubt.
- Poskunen
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Weitere Informationen:
www.kalapaikka.net. - Semi-mobiler Damm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Putaanvirra Stromschnellen und Flussgebiet, Pihtipudas
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Flusseinzugsgebiet des Pyhäjoki
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Fluss Saaninjoki, Pihtipudas
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Stromgebieten des Saani ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
- Mindestfanggröße für Zander in der Saarijärvi-Route 45 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet der Saarijärvi-Route 45 cm.
- Saarijärvi-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Salamajärvi-Nationalpark
Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.3 - 15.7)
Die allgemeinen Fangrechte sind vom 1. März bis zum 15. Juli in den folgenden Gewässern verboten: Tiainen Tielammet, Tavilampi, Heikinjärvi (Teil), Matolampi (Teil) und Koirajoki (Teil).
- Seppäkoski-Belüftungsdamm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Der Trockendamm des Settijoki-Flusses
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Sohlendamm am oberen Ende des Settijoki-Füllkanals
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Regulierungsdamm für den Settijärvi-See
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Flusseinzugsgebiet des Siikajoki
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Veitjoki, Kivijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Bächen des Veitjoki sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Flusses oberhalb des Unterwassers liegt.
- Viitasaari-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Vuorenalus Teich
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Weitere Informationen:
www.kalapaikka.net. - Ylikoski-Damm
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Einzugsgebiet des Flusses Ähtävän
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)