- Großer See Majajärvi
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
- Die Jakama-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Junkkarinjärvi
Verbot des Angelns (1.11 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.11 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 30.4)
Verbot des Angelns (1.1 - 30.4)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 30.4)
Verbot der Köderfischerei (1.11 - 31.12)
Angelsaison 1.11.-30.4. Angelkarten ST1 Kyrönlahti Viljakkala und Handwerks- und Steinladen Jarmo Liesivesivesi im Zentrum von Kuru. Die Erlaubnisscheine können auch in der Untergemeinde Parkku erworben werden.
- Fluss Karjulan
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Keuruu-Route und Pihlajavesi-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Fanggebiet des oberen Kokemäenjoki-Flusses, 50 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Am 28. Dezember 2022 ordnet das ELY-Zentrum von Nordsavo gemäß § 53 des Fischereigesetzes (379/2015) Folgendes an: 1. die Mindestfanggröße für Forellen im oberen Kokemäenjoki-Fischereigebiet beträgt 50 cm für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027. 2. keine Mindestfanggröße für Hecht.
- Längelmävesi und Oriselkä
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Murolekoski
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Näsijärvi-See
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Parkuku-Damm und Fischtreppe
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
- Pärjänoja
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Fischereigebiet Ruoveden-Kuoreveden Sondergenehmigung für den Aalfang vom 1. Mai bis 30. September 2024-2027
Außergewöhnliche Schutzdauer (1.5 - 30.9)
Das Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt in Nordsavo hat gemäß § 47 des Fischereigesetzes (379/2015) die Genehmigung erteilt, vom 1. Mai bis zum 30. September 2024-2027 in den Gewässern des Fischereigebiets Ruoveden-Kuoreveden Aal zu fangen.
- Ruovesi
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Ruovesi, Sotkansaari
Verbot des Eisfischens (1.6 - 30.6)
Verbot der Köderfischerei (1.6 - 30.6)
Verbot des Angelns (1.6 - 30.6)
Das Verbot gilt bis Juni 2016-2030. Das Angeln mit Wurm vom Strand aus ist erlaubt.
- Åland-Box Ausnahmeregelung für den Aalfang vom 1. Mai bis 30. September 2024-2028.
Außergewöhnliche Schutzdauer (1.5 - 30.9)
Das Zentrum für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt in Nordsavo hat gemäß § 47 des Fischereigesetzes (379/2015) eine Genehmigung für den Aalfang in den Gewässern des Fischereigebiets Suomenselkä in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2024-2028 erteilt.Beschluss: POSELY/267/2024, 28.2.2024.
- Tarjanne-Vaskivesi
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)