- Stromschnellen und Flussgebiet Heijostenkoski, Karstula Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Hilmonjoki, Kannonkoski
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Die Stromschnellen und das Flussgebiet flussabwärts des Kraftwerks Hilmonkoski, Kannonkoski
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Staudamm des Kraftwerks Hilmonkoski, Kannonkoski
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4¿(1) des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln nicht erlaubt.
- Fluss Hännättömanjoki, Multia
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Karstula in der obersten Liga
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
- Isojoki, Uurainen und Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
- Kalmujoki-Kalmukoski Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen:
http://www.kalapaikka.net. - Mühlendamm Kannonkoski, Kannonkoski
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
Das Angeln ist in einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4¿(1) des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) nicht erlaubt.
- Karajoki-Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen:
www.kalapaikka.net. - Keuruu-Route und Pihlajavesi-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Fluss Kiminginjoki, Karstula
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Bächen des Kiming-Flusses sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
- Kivijärvi kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in Kivijärvi und Heitjärvi 60 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Im Kivijärvi-See und im Heitjärvi-See beträgt die Mindestgröße für Fettflossenforellen 60 Zentimeter, in den übrigen Gewässern des Fischereigebiets ist dies die gesetzliche Größe.
- Kivijärvi kta Freibordgrenze in einem Boot bis zu 10 frei
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.11)
Im Kivijärvi-See, im Vuosjärvi-See, im Enonjärvi-See, im Kannonjärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Heitjärvi-See wird die Höchstzahl der freien Tage für die Schleppfischerei auf 10 pro Boot festgelegt (einschließlich der Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Fischereigebiets/der Wasserscheide und der Fischerei mit einem allgemeinen Fischereirecht), und zwar für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November eines jeden Jahres.
- Kivijärvi kta Netzbeschränkung für 25-54 mm Netze in Kivijärvi und Heitjärvi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Netze mit einer Knotengröße von 25-54 mm sind im Kivu-See und im Heitjärvi-See in Tiefen von mehr als 3 Metern ganzjährig verboten. Außer vom 1. Oktober bis 30. November, wenn der Knotenabstand des Netzes frei ist.
- Kivusee-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Kotajoki Fluss Konttijoki, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Bächen der Flüsse Kotajoki und Kontti sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
- Stromschnellen und Flussgebiet Kouheroisenkoski, Karstula Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen:
www.kalapaikka.net. - Stromschnellen und Flussgebiet Lehtolankoski, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Stromschnellen und Flussgebiet Leuhunkoski, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Fischtreppe des Kraftwerks Leuhunkoski, Saarijärvi
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
KalL 71 § In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, sowie in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer ähnlichen Einrichtung ist jeglicher Fischfang verboten.
- Majakoski-Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) sind in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Genehmigungen: 06060561481 = 1 Tag Angelerlaubnis, unter 18 Jahren ¿ Lighthouse Pass - 12,10 eur+ mpm, 06060561480 = 1 Tag Angelerlaubnis, Erwachsene ¿ Lighthouse Pass ¿ 22,70 eur+ mpm, 06060561482 = 12 Stunden Angelerlaubnis, Erwachsene ¿ Lighthouse Pass ¿ 13,94 eur+ mpm.
- Fluss Moksinjoki, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Stromgebieten des Moksin ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
- Stromschnellen und Flussgebiet Muittarinkoski, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Genehmigungen: 06060561483 = 1 Tag Angelschein, Erwachsene - Riekonkoski-Muittarinkoski - 22,70eur+ mpm, 06060561484 = 1 Tag Angelschein, unter 18 Jahren - Riekonkoski-Muittarinkoski - 12,10eur+ mpm. Weitere Informationen:
www.saarijarvenosakaskunta.net - Fluss Murronjoki, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Bächen des Murron-Flusses sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
- Weidenteich
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
- Potmonkoski-Stromschnellen und Bachgebiet, Kannonkoski
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Potmonkoski Regulierungsdamm und Fischtreppe, Kannonkoski
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, sowie in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer anderen ähnlichen Vorrichtung ist jeglicher Fischfang verboten. In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, und innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) ist der Fischfang verboten.
- Stromschnellen und Flussgebiet Pyhäkoski, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Allgemeines Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
- Riekonkoski-Stromschnellen und Bachgebiet, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) liegen innerhalb des auf der Verbotskarte markierten Gebiets. Erlaubnisscheine: 06060561483 = 1 Tag Angelschein, Erwachsene - Riekonkoski-Muittarinkoski - 22,70eur+ mpm, 06060561484 = 1 Tag Angelschein, unter 18 Jahren - Riekonkoski-Muittarinkoski - 12,10eur+ mpm. Zusätzlich zum Verkauf der Erlaubnis:
www.kalapaikka.net. Für weitere Informationen:
www.saarijarvenosakaskunta.net - Netzbeschränkungsgebiete Hepolamme und Karankajärvi (Karajoki) auf der Saarijärvi-Strecke
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete Hepolamme und Karankajärvi (Karajoki) auf der Saarijärvi-Strecke
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke, Horonalanen und Vartejärvi (Lehtolankoski)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke, Horonalanen und Vartejärvi (Lehtolankoski)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Iso- und Pieni-Lumperoinen Mustjoki Netzbeschränkungsgebiet
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Iso- und Pieni-Lumperoinen Mustjoki Netzbeschränkungsgebiet
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Kalmarinselkä Netzbeschränkungsgebiete
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Kalmarinselkä Netzbeschränkungsgebiete
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni und mit Netzen von mehr als 20 mm vom 1. September bis zum 30. November verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete für die Gebiete Kiminginjärvi und Pääjärvi Laikanlahti der Saarijärvi-Strecke
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Leuhunkoski Majakoski und Summasjärvi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Leuhunkoski Majakoski und Summasjärvi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Sperrgebiete auf der Route vom Saarijärvi zum Mahlunjärvi-See (Muittarinkoski Riekonkoski Kotajoki)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Sperrgebiete auf der Route vom Saarijärvi zum Mahlunjärvi-See (Muittarinkoski Riekonkoski Kotajoki)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi und Hepolamme (Kouheroisenkoski)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.8 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi und Hepolamme (Kouheroisenkoski)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Mindestfanggröße für Seeforellen von 60 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in den Seegebieten des Saarijärvi-Angelgebiets beträgt 60 cm.
- Saarijärvi route kta Saarijärvi und Iso-Lumperoinen (Pyhäkoski) Netzbeschränkungsgebiete
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Saarijärvi und Iso-Lumperoinen (Pyhäkoski) Netzbeschränkungsgebiete
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Saarijärvi und Pieni-Lumperoinen Netzbeschränkungsgebiet
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist jedes Jahr vom 1. September bis zum 30. November verboten.
- Saarijärvi route kta Saarijärvi und Pieni-Lumperoinen Netzbeschränkungsgebiet
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Tuhmalamme Netzbeschränkungsgebiete
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Saarijärvi route kta Tuhmalamme Netzbeschränkungsgebiete
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete für die Gebiete Vahanga und Perälänlahti der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete für die Buchten Vahanga und Perälänlahti der Saarijärvi-Route kta Pääjärvi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete des Vihanninjärvi-Sees (Vihanninjoki Moksinjoki) der Saarijärvi-Strecke kta
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
- Netzbeschränkungsgebiete des Vihanninjärvi-Sees (Vihanninjoki Moksinjoki) der Saarijärvi-Strecke kta
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)
Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
- Mindestfanggröße für Zander in der Saarijärvi-Route 45 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet der Saarijärvi-Route 45 cm.
- Saarijärvi-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Fluss Selänpäänjoki, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen und Stromgebieten des Selänpäänjoki ist das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses ist gemäß der Definition in Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
- Åland-Box Ausnahmeregelung für den Aalfang vom 1. Mai bis 30. September 2024-2028.
Außergewöhnliche Schutzdauer (1.5 - 30.9)
Das Zentrum für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt in Nordsavo hat gemäß § 47 des Fischereigesetzes (379/2015) eine Genehmigung für den Aalfang in den Gewässern des Fischereigebiets Suomenselkä in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2024-2028 erteilt.Beschluss: POSELY/267/2024, 28.2.2024.
- Tuhmakoski-Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen:
www.kalapaikka.net. - Fluss Vahanganjoki, Karstula
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen- und Stromgebieten des Vahangan-Flusses ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
- Weißer Teich Multia
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
- Fluss Vihanninjoki, Saarijärvi
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
In den Stromschnellen- und Bachbereichen des Vihanns ist das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
- Viitasaari-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
- Viivajoki, Kannonkoski
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.