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PARIS-STRAND

Chalet in Pylkönmäki, Mittelfinnland

Direkter Wasserzugang

👨Gäste (max.) 6

🐟 Hecht, Barsch, Zander & 2 weitere

🌊 See

Boot vor Ort

Entfernung zum Wasser: 29m

Ein wunderschönes Ferienhaus am See erwartet Sie. Es umfasst 2 Schlafzimmer + 1 drittes Schlafzimmer in der Nähe der Sauna. Dieses Haus ist geeignet für 6 Personen im Urlaub oder 3 Fischer. Sie haben 2 separate Duschen, 1 WC und eine holzbeheizte Sauna.
Ein Grill und ein elektrischer Raucher sind vorhanden.

Die beste Zeit für deinen Besuch

Frühling 🌱Sommer ☀️

Einrichtung und Ausstattung

  • Familienfreundlich
  • Grundausstattung (Handtücher / Bettwäsche)
  • Internet
  • Kühlschrank
  • Gefrierschrank
  • Geschirrspüler
  • Kaffeemaschine
  • Backofen
  • Mikrowelle
  • Waschmaschine
  • Trockner
  • Staubsauger
  • Bettwäsche
  • Handtücher
  • Trockenraum / Fläche für Fischereibekleidung
  • TV
  • WiFi
  • Stereo System / Music System
  • Kinderbett
  • Kinderstuhl
  • Terrasse
  • Gartenmöbel und Sitzgelegenheiten
  • Grill
  • Feuerstelle
  • Smoker (Heiß- und Kalträucherung)
  • Stauraum für Angel-Equipment

Highlights der Unterkunft

  • Wunderschöner Ort und zahlreiche Angelmöglichkeiten in der Nähe der Hütte
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Dein Angelerlebnis

Uodinselkä bietet hervorragende Angelbedingungen sowohl zum Werfen als auch zum Schleppangeln. Die zahlreichen Flachwasserbereiche sind perfekt, um Raubfische mit Ködern zu fangen, während die vielen Unterwasserabhänge ideale Stellen zum Schleppangeln bieten.

Selbst mit einem Ruderboot ist das Angeln kein Problem, da der See ruhig ist und kaum Wellen schlägt. Das Angeln vom Ufer aus ist jedoch nur begrenzt möglich, da es nur wenige zugängliche Stellen gibt.

Für eine erholsame Pause gibt es ein öffentliches Grillhaus (Uimaranta) direkt gegenüber der Unterkunft - perfekt, um Ihren frischen Fang zu genießen!

Fischarten in der Umgebung

pike

Hecht

perch

Barsch

zander_pike_perch

Zander

bream

Brassen

burbot

Quappe

So kannst du hier angeln

Schleppangeln

Schleppangeln

Friedfischangeln

Friedfischangeln

  • Direkter Wasserzugang
  • Anlegestelle / Steg vor Ort

Der See Uodinselkä bietet eine spannende Mischung aus Flachwasserzonen und tiefen Löchern, die bis zu 20 Meter tief sind. Der felsige Grund schafft ideale Bedingungen für große Raubfische. Vor allem hinter den vielen hohen Felsen im Wasser tummeln sich massive Hechte und jede Menge Zander - ein wahres Paradies für ambitionierte Angler! Ob mit Kunstködern oder Naturködern, es erwarten Sie unvergessliche Angelerlebnisse in einer atemberaubenden Naturkulisse.

ab 211/ Nacht

Lars
Ulrike
Sabine

Hast du Fragen? Kontaktiere uns!

Unsere Angelurlaubs- & Finnland-Experten helfen dir gerne bei der Planung deines perfekten Angelurlaubs in Finnland.

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Alle Details zur Unterkunft

Du erhältst den genauen Standort nach der Buchung.
Grundinformationen
Größe80
Grundstücksgröße2500
Räume3
Details zur Unterkunft
Gäste (max.)6
Betten3
Schlafzimmer2
Badezimmer2
ToilettenInnentoiletten
Heizung und Ausstattung
HeizungElektrische Fußbodenheizung
Warmwasser
Im Winter nutzbar
Anlegestelle / Steg vor Ort
Sauna
Details zur SaunaHolzsauna | Außen

Angelscheine & Einschränkungen

Informationen zu Angelscheinen für das Routen-Angeln in der Region. Bitte überprüfe dass die verlinkte Seite die aktuellsten Informationen enthält und tatsächlich das Gebiet abdeckt, in dem du angeln möchtest.

6110-Saarijärvi-See, staatliche Gewässer

Das Genehmigungsgebiet umfasst staatliche Gewässer in der Fischereiregion Saarijärvi.

Zuständige Behörde: Metsähallitus, Wildlife Service Finland, southern area

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 10€ / Tag
  • Wochenpreis: 20€ / Woche
  • Saisonpreis: 30€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 5€ / Tag
  • Wochenpreis: 10€ / Woche
  • Saisonpreis: 15€ / Saison
Einschränkungen für das Angeln
  • Stromschnellen und Flussgebiet Heijostenkoski, Karstula Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Hilmonjoki, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Die Stromschnellen und das Flussgebiet flussabwärts des Kraftwerks Hilmonkoski, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Staudamm des Kraftwerks Hilmonkoski, Kannonkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4¿(1) des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) ist das Angeln nicht erlaubt.
  • Fluss Hännättömanjoki, Multia

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Karstula in der obersten Liga

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

  • Isojoki, Uurainen und Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

  • Kalmujoki-Kalmukoski Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen: http://www.kalapaikka.net.
  • Mühlendamm Kannonkoski, Kannonkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    Das Angeln ist in einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4¿(1) des Staudammsicherheitsgesetzes (494/2009) nicht erlaubt.
  • Karajoki-Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen: www.kalapaikka.net.
  • Keuruu-Route und Pihlajavesi-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Fluss Kiminginjoki, Karstula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Kiming-Flusses sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
  • Kivijärvi kta Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in Kivijärvi und Heitjärvi 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Im Kivijärvi-See und im Heitjärvi-See beträgt die Mindestgröße für Fettflossenforellen 60 Zentimeter, in den übrigen Gewässern des Fischereigebiets ist dies die gesetzliche Größe.
  • Kivijärvi kta Freibordgrenze in einem Boot bis zu 10 frei

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.5 - 30.11)

    Im Kivijärvi-See, im Vuosjärvi-See, im Enonjärvi-See, im Kannonjärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Heitjärvi-See wird die Höchstzahl der freien Tage für die Schleppfischerei auf 10 pro Boot festgelegt (einschließlich der Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Fischereigebiets/der Wasserscheide und der Fischerei mit einem allgemeinen Fischereirecht), und zwar für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November eines jeden Jahres.
  • Kivijärvi kta Netzbeschränkung für 25-54 mm Netze in Kivijärvi und Heitjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Netze mit einer Knotengröße von 25-54 mm sind im Kivu-See und im Heitjärvi-See in Tiefen von mehr als 3 Metern ganzjährig verboten. Außer vom 1. Oktober bis 30. November, wenn der Knotenabstand des Netzes frei ist.
  • Kivusee-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Kotajoki Fluss Konttijoki, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen der Flüsse Kotajoki und Kontti sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Flussgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
  • Stromschnellen und Flussgebiet Kouheroisenkoski, Karstula Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen: www.kalapaikka.net.
  • Stromschnellen und Flussgebiet Lehtolankoski, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Stromschnellen und Flussgebiet Leuhunkoski, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Fischtreppe des Kraftwerks Leuhunkoski, Saarijärvi

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    KalL 71 § In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, sowie in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer ähnlichen Einrichtung ist jeglicher Fischfang verboten.
  • Majakoski-Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) sind in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Genehmigungen: 06060561481 = 1 Tag Angelerlaubnis, unter 18 Jahren ¿ Lighthouse Pass - 12,10 eur+ mpm, 06060561480 = 1 Tag Angelerlaubnis, Erwachsene ¿ Lighthouse Pass ¿ 22,70 eur+ mpm, 06060561482 = 12 Stunden Angelerlaubnis, Erwachsene ¿ Lighthouse Pass ¿ 13,94 eur+ mpm.
  • Fluss Moksinjoki, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Moksin ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses, wie in Artikel 4 des Fischereigesetzes definiert, ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Flusses über dem Unterwasser liegt.
  • Stromschnellen und Flussgebiet Muittarinkoski, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Genehmigungen: 06060561483 = 1 Tag Angelschein, Erwachsene - Riekonkoski-Muittarinkoski - 22,70eur+ mpm, 06060561484 = 1 Tag Angelschein, unter 18 Jahren - Riekonkoski-Muittarinkoski - 12,10eur+ mpm. Weitere Informationen: www.saarijarvenosakaskunta.net
  • Fluss Murronjoki, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Bächen des Murron-Flusses sind allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet eines Wanderflusses ist gemäß Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Weidenteich

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen: www.saarijarvenosakaskunta.net
  • Potmonkoski-Stromschnellen und Bachgebiet, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Potmonkoski Regulierungsdamm und Fischtreppe, Kannonkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, sowie in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer anderen ähnlichen Vorrichtung ist jeglicher Fischfang verboten. In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, und innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) ist der Fischfang verboten.
  • Stromschnellen und Flussgebiet Pyhäkoski, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeines Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.
  • Riekonkoski-Stromschnellen und Bachgebiet, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) liegen innerhalb des auf der Verbotskarte markierten Gebiets. Erlaubnisscheine: 06060561483 = 1 Tag Angelschein, Erwachsene - Riekonkoski-Muittarinkoski - 22,70eur+ mpm, 06060561484 = 1 Tag Angelschein, unter 18 Jahren - Riekonkoski-Muittarinkoski - 12,10eur+ mpm. Zusätzlich zum Verkauf der Erlaubnis: www.kalapaikka.net. Für weitere Informationen: www.saarijarvenosakaskunta.net
  • Netzbeschränkungsgebiete Hepolamme und Karankajärvi (Karajoki) auf der Saarijärvi-Strecke

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete Hepolamme und Karankajärvi (Karajoki) auf der Saarijärvi-Strecke

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke, Horonalanen und Vartejärvi (Lehtolankoski)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke, Horonalanen und Vartejärvi (Lehtolankoski)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Iso- und Pieni-Lumperoinen Mustjoki Netzbeschränkungsgebiet

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Iso- und Pieni-Lumperoinen Mustjoki Netzbeschränkungsgebiet

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Kalmarinselkä Netzbeschränkungsgebiete

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Kalmarinselkä Netzbeschränkungsgebiete

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni und mit Netzen von mehr als 20 mm vom 1. September bis zum 30. November verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete für die Gebiete Kiminginjärvi und Pääjärvi Laikanlahti der Saarijärvi-Strecke

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Leuhunkoski Majakoski und Summasjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Leuhunkoski Majakoski und Summasjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Sperrgebiete auf der Route vom Saarijärvi zum Mahlunjärvi-See (Muittarinkoski Riekonkoski Kotajoki)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Sperrgebiete auf der Route vom Saarijärvi zum Mahlunjärvi-See (Muittarinkoski Riekonkoski Kotajoki)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi und Hepolamme (Kouheroisenkoski)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.8 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi und Hepolamme (Kouheroisenkoski)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Mindestfanggröße für Seeforellen von 60 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen in den Seegebieten des Saarijärvi-Angelgebiets beträgt 60 cm.
  • Saarijärvi route kta Saarijärvi und Iso-Lumperoinen (Pyhäkoski) Netzbeschränkungsgebiete

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Saarijärvi und Iso-Lumperoinen (Pyhäkoski) Netzbeschränkungsgebiete

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Saarijärvi und Pieni-Lumperoinen Netzbeschränkungsgebiet

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist jedes Jahr vom 1. September bis zum 30. November verboten.
  • Saarijärvi route kta Saarijärvi und Pieni-Lumperoinen Netzbeschränkungsgebiet

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Kiemennetzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Tuhmalamme Netzbeschränkungsgebiete

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Saarijärvi route kta Tuhmalamme Netzbeschränkungsgebiete

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete für die Gebiete Vahanga und Perälänlahti der Saarijärvi-Strecke kta Pääjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete für die Buchten Vahanga und Perälänlahti der Saarijärvi-Route kta Pääjärvi

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete des Vihanninjärvi-Sees (Vihanninjoki Moksinjoki) der Saarijärvi-Strecke kta

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 15.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten.
  • Netzbeschränkungsgebiete des Vihanninjärvi-Sees (Vihanninjoki Moksinjoki) der Saarijärvi-Strecke kta

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Knotengröße von mehr als 20 mm ist vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres verboten.
  • Mindestfanggröße für Zander in der Saarijärvi-Route 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet der Saarijärvi-Route 45 cm.
  • Saarijärvi-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Fluss Selänpäänjoki, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen und Stromgebieten des Selänpäänjoki ist das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Angelgebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses ist gemäß der Definition in Artikel 4 des Fischereigesetzes ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • Åland-Box Ausnahmeregelung für den Aalfang vom 1. Mai bis 30. September 2024-2028.

    Außergewöhnliche Schutzdauer (1.5 - 30.9)

    Das Zentrum für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt in Nordsavo hat gemäß § 47 des Fischereigesetzes (379/2015) eine Genehmigung für den Aalfang in den Gewässern des Fischereigebiets Suomenselkä in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2024-2028 erteilt.Beschluss: POSELY/267/2024, 28.2.2024.
  • Tuhmakoski-Stromschnellen und Flussgebiet, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten. Verkauf von Lizenzen: www.kalapaikka.net.
  • Fluss Vahanganjoki, Karstula

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen- und Stromgebieten des Vahangan-Flusses ist das allgemeine Fischereirecht (§ 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Wasserkörper, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Stroms über dem Unterwasser liegt.
  • Weißer Teich Multia

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

  • Fluss Vihanninjoki, Saarijärvi

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In den Stromschnellen- und Bachbereichen des Vihanns ist das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) verboten. Ein Stromschnellen- und Stromgebiet eines Wanderflusses im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und der Oberlauf des Baches oberhalb des Unterwassers liegt.
  • Viitasaari-Route

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Ein Wanderfischgewässer ist ein Wassergebiet, das von Wanderfischen als Hauptwanderweg oder Brutgebiet genutzt wird (Fischereigesetz, § 64). In Stromschnellen und Bächen, die zu einem Wanderfischgebiet gehören, ist das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage von Fanggebühren oder Alter) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes ist ein Gewässer, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches oberhalb des Unterwassers liegt. Dies ist die Auffassung der Fischereibehörde.
  • Viivajoki, Kannonkoski

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) ist in dem auf der Karte markierten Gebiet verboten.

6411 Schärenmeer-Selkämeri, staatliche Gewässer

Die Angelkarte Saaristomeri-Selkämeri berechtigt zum Fischen mit Fliege oder Köder in den staatlichen Gewässern im Seegebiet zwischen Pori und Hanko.

Zuständige Behörde: Metsähallitus, Wildlife Service Finland, southern area

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 15€ / Tag
  • Wochenpreis: 30€ / Woche
  • Saisonpreis: 50€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 7.5€ / Tag
  • Wochenpreis: 15€ / Woche
  • Saisonpreis: 25€ / Saison

Keine besonderen Einschränkungen für diesen Schein bekannt. Bitte überprüfe die offizielle Seite für weitere Informationen.

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