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Old School Gästehaus

Hotelzimmer in Koli, Nordkarelien

👨Gäste (max.) 2

🐟 Hecht, Barsch, Zander

🌊 See

Entfernung zum Wasser: 5600m

Vanhan Koulun Majatalo / Old School Guesthouse - Gemütlicher Komfort im Herzen der Halbinsel Koli

Für Reisende, die Charme und Komfort suchen, ist Vanhan Koulun Majatalo der perfekte Ausgangspunkt für die Erkundung der berühmten Landschaften des Koli-Nationalparks. Dieses warme und einladende Gästehaus, das sich auf dem Festland im Dorf Koli befindet, war einst ein örtliches Schulhaus und wurde nun liebevoll in einen gemütlichen Rückzugsort voller Charakter umgewandelt.

Mit seiner intimen Atmosphäre und seinem persönlichen Service richtet sich Vanhan Koulun Majatalo an Gäste, die eine bodenständige und gemeinschaftsorientierte Erfahrung schätzen. Jedes Zimmer ist mit Bedacht eingerichtet und bietet eine Mischung aus rustikaler Ästhetik und grundlegendem Komfort, damit Sie sich wie zu Hause fühlen.

Die Gäste können ihren Tag mit einem herzhaften finnischen Frühstück beginnen, bevor sie zu Angelausflügen, Wanderungen auf landschaftlich reizvollen Pfaden, Skiabenteuern im Winter oder kulturellen Exkursionen in der Region Koli aufbrechen. Nach einem erlebnisreichen Tag kehren Sie in das ruhige Gästehaus zurück und verbringen einen entspannten Abend in der Gemeinschaftslounge oder im Garten.

Vanhan Koulun Majatalo ist ideal für Familien, Naturliebhaber und alle, die sich für das finnische Dorfleben interessieren. Es ist nicht nur ein Ort, an dem man übernachtet, sondern auch ein Ort, an dem man Kontakte knüpft, sich entspannt und die ruhigen Freuden des Reisens entdeckt.

Die beste Zeit für deinen Besuch

Sommer ☀️Frühling 🌱Herbst 🍂.Winter ❄️

Einrichtung und Ausstattung

  • Familienfreundlich
  • Haustierfreundlich
  • Kühlschrank
  • Geschirrspüler
  • Kaffeemaschine
  • Backofen
  • Mikrowelle
  • TV
  • WiFi
  • Feuerstelle

Zusätzliche Angebote & Preise

  • Bettwäsche 15€
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Dein Angelerlebnis

Sie können unsere Partner finden, die großartige Angeldienste anbieten.

Fischarten in der Umgebung

pike

Hecht

perch

Barsch

zander_pike_perch

Zander

Der Pielinen-See ist der viertgrößte See in Finnland. Wie bei finnischen Seen üblich, ist die Farbe des Sees dunkler, was auf den hohen Anteil an Mooren in der Nähe zurückzuführen ist. Die tiefste Stelle des Pielinen-Sees ist etwa 30-35 m tief.

ab 77/ Nacht

Lars
Ulrike
Sabine

Hast du Fragen? Kontaktiere uns!

Unsere Angelurlaubs- & Finnland-Experten helfen dir gerne bei der Planung deines perfekten Angelurlaubs in Finnland.

Alle Details zur Unterkunft

Du erhältst den genauen Standort nach der Buchung.
Grundinformationen
Größe12
Räume5
Details zur Unterkunft
Gäste (max.)2
Betten2
Schlafzimmer1
Badezimmer1
ToilettenInnentoiletten
Heizung und Ausstattung
Heizung
Selbstständiger Check-in
Sauna
Details zur SaunaHolzbeheizt | Innerhalb

Angelscheine & Einschränkungen

Informationen zu Angelscheinen für das Routen-Angeln in der Region. Bitte überprüfe dass die verlinkte Seite die aktuellsten Informationen enthält und tatsächlich das Gebiet abdeckt, in dem du angeln möchtest.

6104-Pielian Karelia, staatliche Gewässer

Das Angelerlaubnisgebiet umfasst staatliche Gewässer in der Fischereiregion Pielisen-Karjalan mit einer Gesamtgröße von etwa 10.100 Hektar.

Zuständige Behörde: Metsähallitus, Wildlife Service Finland, southern area

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 15€ / Tag
  • Wochenpreis: 30€ / Woche
  • Saisonpreis: 50€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 7.5€ / Tag
  • Wochenpreis: 15€ / Woche
  • Saisonpreis: 25€ / Saison
Einschränkungen für das Angeln
  • Unterer Osten Oberer Osten

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Emonpuro, Emonlammme Rationierungsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Halijärvi Myllypuro, Mühlendamm Halinkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Harkkojärvi, Hattujärvi, Iso Kivijärvi, Iso und Pieni Hangasjärvi, Iso-Kuora, Koitere, Mustalampi, Naarvanjärvi einschließlich Matkalammi und Siikalammi und Pitkäjärvi; Mindestfanggröße für Hecht 40 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Im Fischereigebiet Koitere beträgt die regionale Mindestfanggröße für Zander 40 cm in den folgenden Gewässern: Harkkojärvi, Hattujärvi, Iso Kivijärvi, Iso und Pieni Hangasjärvi, Iso-Kuora, Koitere, Mustalampi, Naarvanjärvi einschließlich Matkalammit und Siikalammit und Pitkäjärvi. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/2026/2021, 6.9.2021. Weitere Informationen: www.koitereenkalatalousalue.fi
  • Fluss Herajoki; das gesamte Flussgebiet, Stromschnellen und Wasserläufe

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) im gesamten Flussbett verboten. Festlegung von Stromschnellen und Stromgebieten gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Höytiäinen; Fangquote für Äschen (2 pro Angler und Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf die Buckelkopfsohle dürfen maximal zwei (2) Äschen pro Angler und Tag gefangen werden. Die Begrenzung des Äschenfangs gilt für alle Arten und Methoden der Fischerei, für die Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Gewässers oder des Fischereiverwaltungsgebiets und auch für die Fischerei im Rahmen öffentlicher Fischereirechte. Beschluss des ELY-Zentrums: POSELY/1227/2022, 24.5.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Buckelwale; keine Angelschnur und kein Äschenbrett erlaubt

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf dem Höytiäij ist der Fang von Coho und Äsche ganzjährig verboten. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/3153/2022 vom 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Buckelkopf; Fangquote für Fettflossenforellen in der offenen Fischerei (1 Fisch/Betreiber/Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Für die Freizeitfischerei, einschließlich Köderfischerei und Schleppangeln, ist im Hauptbecken des Höytiäinen maximal eine (1) fette Forelle (rel) pro Angler und Tag erlaubt. Diese Beschränkung gilt für die freie Fischerei, d.h. die Fischerei im Rahmen eines allgemeinen Fischereirechts auf der Grundlage des Alters oder einer Bewirtschaftungsgebühr gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes sowie die Fischerei mit Genehmigung des Eigentümers des Wassergebiets oder des Fischereibezirks. Beschluss des ELY-Zentrums: POSELY/3153/2022, 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Höytiäinen; mehrere Einschränkungen für Kiemennetze

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Beim Angeln unter Eis auf schwimmenden Steinfisch beträgt der zulässige Mindestknotenabstand 55 mm. Während der Schonzeit in Gewässern von zehn (10) Metern und mehr beträgt die zulässige Mindestknotengröße 55 mm. Die zulässige Mindestknotengröße für spärliche Netze, die in der Hoch- und Mittelwasserfischerei verwendet werden, beträgt 80 mm. Diese Einschränkungen gelten nicht für Kiemennetze. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/3153/2022 vom 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Höytiäinen; Begrenzung der Anzahl der Freischwimmer pro Boot

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Das Angeln auf einem schwimmenden See ist mit maximal zehn (10) Ruten und Ködern pro Boot zur gleichen Zeit erlaubt. Diese Beschränkung gilt für das Angeln mit einem allgemeinen, altersabhängigen Fischereirecht oder einer Fischereiverwaltungsgebühr gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes sowie für das Angeln mit Erlaubnis des Eigentümers der Wasserfläche oder des Fischereibezirks. In der Praxis bedeutet dies, dass bei mehreren Personen auf einem Boot, von denen einige mit einer Lizenz des Eigentümers des Gewässers/Fischereireviers und andere mit einem allgemeinen Fischereirecht fischen, die Anzahl der Ruten und Flossen, die gleichzeitig von einer Gruppe von Booten verwendet werden, in jedem Fall auf maximal zehn begrenzt ist. Beschlüsse des ELY-Zentrums: POSELY/3608/2021, 10.1.2022 und 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Gebiet Höytiäisen

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Höytiäinen-Zone; Wassereinzugsgebiete entsprechend Höytiäinen-Kanal a (4.81), Höytiäinen a (4.82), Rauanjoki va (4.83), Kiskonjoki va (4.84), Kuhnustanjoki va (4.85), Tuopanjoki va (4.86) und Venejoki va (4.87).
  • Iivonlampi, Iivonkoski-Mühlendamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Große und kleine Kangaslampi

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

  • Iso-Valkeinen (Freizeitangelgebiet am Peura-See)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit einer Sondergenehmigung von Metsähallitus erlaubt. Weitere Informationen finden Sie unter www.eraluvat.fi und www.muikkusuomi.fi.
  • Fluss Juuanjoki, Fischtreppe Herralankoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einer Fischaufstiegsanlage und in einem Umkreis von zweihundert Metern (200 m) oberhalb und unterhalb der Fischaufstiegsanlage oder einer ähnlichen Einrichtung ist jeglicher Fischfang verboten (KalL § 71, Absatz 1).
  • Fluss Juuanjoki, Stromschnellen und Einzugsgebiet

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Angeln und Köderfischen auf der Grundlage einer Fischereiabgabe oder des Alters) ist in den Stromschnellen und Flussgebieten des Unteren Juuan und Juuan verboten, d.h. in den Flussbetten zwischen Juuanjärvi-Alajärvi, Alajärvi-Autiojärvi, Autiojärvi-Juuanjärvi Kirkkosiltae. Der Fischfang ist jedoch mit Erlaubnis des Eigentümers des Gewässers möglich, es sei denn, der Fischfang wird durch eine andere Bestimmung eingeschränkt. Das allgemeine Fischereirecht gilt für den Juuanjoki flussabwärts der Kirkkosilta-Brücke bis Pielise. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY/3038/2023, 8.12.2023.
  • Kaislapuro, der unterste Atoppenger eines Wildteichs

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fischereiverordnung 1 § 1: Seelachs mit Fettschnitt (rel) ist vom 1.6-31.8 auf der Hauptwanderroute verboten.

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.6 - 31.8)

    Die Regierungsverordnung 1360/2015 über die Fischerei (die sogenannte Fischereiverordnung) legt in Artikel 1 fest, dass der fettflossige Seelachs im Wasserkörper Vuoksi vollständig verboten ist und der fettflossige (rel) Seelachs auch auf der Wanderroute zwischen dem 1.6. und 31.8. verboten ist. Im Fischereibeschränkungsdienst wird dieses Beschränkungsgebiet gemäß der Verordnung vorläufig als Fischereibeschränkungsbeschluss der ELY angegeben.
  • Fischereiverordnung Artikel 14: Der Fischfang mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Zwischenwasser mit Hilfe von Schwimmern ist verboten.

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Die Regierungsverordnung 1360/2015 über die Fischerei (die sogenannte Fischereiverordnung) legt in Artikel 14 fest, dass die Fischerei mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Zwischenwasser mit Schwimmern in den Wasserläufen Vuoksi und Kuolimo verboten ist. Dieses Sperrgebiet gemäß der Verordnung ist derzeit im Fischereibeschränkungsdienst als Fischereibeschränkungsbeschluss der ELY angegeben.
  • Damm des Kallio-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Kelvänjoki, Damm der Unteren Kelvän-Mühle

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Hauptmündungsgebiet des Koitajoki; Begrenzung der Knotengröße für Kiemennetze (mindestens 45 mm)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im Hauptflussbett des Koitajoki beträgt der zulässige Mindestknotenabstand 45 mm. Diese Beschränkung gilt nicht für Kiemennetze mit einem Knotenabstand von weniger als 24 mm. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/1765/2024 vom 28.6.2024. Weitere Informationen: koitajoenkalatalousalue.fi
  • Die Gebiete Koitajoki, Mekrijärvi und Nuorajärvi

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    In Übereinstimmung mit den Einzugsgebieten des Unteren Koitajoki-Jäsysjärvi a (4.91), Mekrijärvi-Nuorajärvi a (4.92), Oberen Koitajoki va (4.93) und Tolvanjoki va (4.99).
  • Fluss Koitajoki; Fluss- und Bacheinzugsgebiete

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Koitajoki-Flusses verboten; POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12.6.2017). Die Grenzen bestimmter Stromschnellen und Stromgebiete im Haupteinzugsgebiet des Koitajoki wurden gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015) durch den Beschluss POSELY/463/2022 des ELY-Zentrums vom 21. Februar 2022 genauer festgelegt.
  • Koitere; Ertonniemi-Lutinselkä

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (20.4 - 31.5)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.10 - 30.11)

    In Koiteree, rund um Ertonniemi auf der Lutinsel, ist in einem Umkreis von etwa 1 km jeglicher Fischfang vom 20. April bis 31. Mai im Frühjahr und vom 1. Oktober bis 30. November im Herbst verboten. Das Fischen im Rahmen der öffentlichen Fischereirechte ist ebenfalls verboten. Beschluss POSELY/2069/2021 des ELY-Zentrums vom 6. September 2021; weitere Informationen: koitereenkalatalousalue.fi.
  • Koitere; Hiienlahti-Hiienjokisuu

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (20.4 - 31.5)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.10 - 30.11)

    In Koiteree in Hiienlahti, im Hiienjokisuulu im Umkreis von etwa 1 km, ist jeglicher Fischfang vom 20. April bis 31. Mai im Frühjahr und vom 1. Oktober bis 30. November im Herbst verboten. Das Verbot gilt auch für den Fischfang im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte. Beschluss POSELY/2069/2021 des ELY-Zentrums vom 6. September 2021; weitere Informationen: koitereenkalatalousalue.fi.
  • Koitere; Beschränkungen für Kiemennetze

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im Hauptbecken des Koiteree und im unteren Hapajaoki bis zum Hiiskoski-Damm beträgt die zulässige Mindestmaschenweite ganzjährig 55 mm in Gewässern von zehn Metern (10 m) und tiefer. Außerdem beträgt die Mindestmaschenöffnung für den Fang von Oberflächen- und Zwischenwasserfischen (Coho-Fänge) ganzjährig 80 mm. Die Beschränkungen gelten nicht für den Fang von Maränen mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 24 mm. Beschluss POSELY/2069/2021 des ELY-Zentrums vom 6.9.2021. Weitere Informationen: koitereenkalatalousalue.fi.
  • Gebiet Koiteree

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Koiteree-Gebiet; nach den Flusseinzugsgebieten von Koiteree a (4.94), Hapajoki a (4.95), Suomunjoki va (4.96), Ukonjoki va (4.97) und Käenjoki va (4.98).
  • Fischereizone Koiteree; Mindestgröße für Äschen 40 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die regionale Mindestfanggröße für Äschen in allen Gewässern des Fischereigebiets Koiteree beträgt 40 cm. Die Markierungen auf der Karte können unvollständig sein, insbesondere bei kleinen Gewässern. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/2026/2021 vom 6.9.2021. Weitere Informationen: www.koitereenkalatalousalue.fi
  • Fischereizone Kuhmo: Mindestfanggröße für Zander 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Das Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt in Lappland (ELY-Zentrum) hat die Mindestgröße für Zander im Fischereigebiet Kuhmo gemäß Abschnitt 57 des Fischereigesetzes und Abschnitt 3 der Fischereiverordnung auf 45 cm festgelegt.
  • Kuhnustanjoki, Kuhnustankoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Kuohatinjoki, Myllykoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Kuohatti

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fischereiabgabe oder eines Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Kuohatti-Flusses gemäß Artikel 4(4)(4) des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Der Regulierungsdamm des großen Teichs Perlukkalampi

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Unterer Lieksanjoki, Pielinen, Kuokkastenjärvi, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi; Mindestfanggröße für Zander 40 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Unterer Lieksanjoki, Pielinen, Kuokkastenjärvi, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi; die Mindestfanggröße für Zander beträgt 40 cm. Im unteren Teil des Lieksanjoki umfasst das Gebiet mit einer anormalen Fanggröße für Hecht auch Riikolanlampi und erstreckt sich vom Pielinen flussaufwärts bis zum Sperrgebiet im Zusammenhang mit dem alten Lieksanjoki-Damm und den Fischwegen. POSELY/1539/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Unterer Lieksanjoki; Herbstverbot für das Angeln mit Köder

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums ist im unteren Teil des Lieksan-Flusses vom 1. September bis zum 30. November jeden Jahres jegliches Angeln mit Ködern verboten. Das Verbot gilt auch für die Köderfischerei im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte. Die obere Grenze des Verbotsgebiets ist der Damm des Lieksankoski-Kraftwerks (Yläkanavantie) und das Lieksankoski-Kraftwerksgebäude, die untere Grenze verläuft von Lieksan Kaupunginniemi bis zur östlichen Nordspitze von Timitranniemi (Piiskuupetäjä). Riikolanlampi ist nicht in das Sperrgebiet einbezogen. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Unterer Lieksanjoki; Verbot von Kiemennetzen

    Außergewöhnliche Schutzdauer (1.1 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im unteren Teil des Lieksanjoki, im Gebiet zwischen dem Pankajärvi-See und dem Pielinen-See, ist die Netzfischerei ganzjährig verboten, mit Ausnahme der wenigen unten genannten Netze. Riikolanlampi und der östliche Teil von Pyörtee an der Eisenbahnlinie gehören nicht zum Sperrgebiet. Die obere Grenze des Sperrgebiets ist der Ahvenselkä und Niskanselkä, die untere Grenze verläuft vom Stadtsee Lieksan bis zur östlichen Nordspitze von Timitranniemi (Piiskuupetäjä). In dem Gebiet zwischen dem Regulierungsdamm des Kraftwerks Lieksankoski und dem Kraftwerk Pankakoski sind jedoch Netze mit einer Maschenweite von 55 mm oder weniger ganzjährig erlaubt, außer während der Schonzeit gemäß Artikel 12 der Fischereiverordnung. Darüber hinaus bleiben die Sperrgebiete im Zusammenhang mit den Dämmen in Kraft. POSELY/1538/2021, 11.11.2021 und 18.4.2023. Für weitere Informationen siehe www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Das Vorland des Lieksan-Flusses an der Pielisse und der untere Teil des Lieksan-Flusses; sogenannter Quellschluss

    Verbot der Köderfischerei (20.4 - 31.5)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (20.4 - 31.5)

    Verbot des Eisfischens (20.4 - 31.5)

    Verbot des Angelns (20.4 - 31.5)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums ist der gesamte Fischfang im Lieksanjoki-Fluss an der Pielisse und im unteren Teil des Lieksanjoki, einschließlich des Riikolan-Teichs, vom 20. April bis zum 31. Mai jeden Jahres verboten. Das Verbot gilt auch für das freie Angeln (Angeln, Speerfischen und Köderfischen) im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte. Das Angeln vom Ufer aus oder von einem verankerten Boot aus ist jedoch ab dem 20. Mai erlaubt. Die untere Grenze des Sperrgebiets ist die Linie von der Spitze des Strandes Aataminniemi - Törösaari (so genannter Törönkari) - Lehtosaari - Kevätniemi saha an der Pielisse; das Verbot gilt nicht für das Angeln mit einem Katisk mit Erlaubnis des Eigentümers der Wasserfläche. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Vorhafen Lieksanjoki an der Pielisse und Hauptfluss Lieksanjoki bis zum oberen Neitijärvi; Mindestmaschengröße 55 mm vom Beginn des Eises bis Ende Juni

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 30.6)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums beträgt der zulässige Mindestknotenabstand im Lieksanjoki vor dem Lieksanjoki am Pielisi und im Hauptflussbett des Lieksanjoki, einschließlich der Teich- und Seebecken bis zum oberen Teil des Neitijärvi-Sees, 55 mm vom Beginn der Eisbildung bis Ende Juni. Vor dem Fluss Lieksanjoki am Pielisee ist das Sperrgebiet das Wassergebiet innerhalb der Grenzen Aataminniemi-Ikolanniemi-Sarkkilanranta-Papinkallio (Kinahmo)-Westufer von Kinahmonsaari-Kinahmonsaari-Nordwestspitze von Kinahmonsaari-Heponiemi-Koukkuniemi-Lehtosaari-Sahanranta. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Diese Gebietsabgrenzung wurde durch den Beschluss POSELY/1079/2025 des ELY-Zentrums vom 25.8.2025 geändert und erweitert, und die Beschränkung wurde dahingehend geändert, dass im Frühjahrszeitraum vom 20.4. bis 30.6. der zulässige Mindestknotenabstand des Netzes 55 mm beträgt, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2026. Ein ganzjähriges Verbot der Netzfischerei besteht auch im unteren Lieksan-Fluss durch einen gesonderten Beschluss, und zwar im Flussabschnitt unterhalb des Staudamms des Lieksan-Flusskraftwerks und im Gebiet oberhalb des Pankakoski-Kraftwerks in den Mündungen von Ahvenselkä und Niskanselkä sowie für Netze mit einem Durchmesser von weniger als 55 mm auch in dem Gebiet zwischen den Kraftwerken. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Beschränkung der Kiemennetzfischerei vor dem Fluss Lieksanjoki auf Pielinene, in Kraft im Frühjahr und Herbst

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (20.4 - 30.6)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 31.10)

    Das Netzen im Fluss Lieksanjoki vor Pielinen ist im Frühjahr vom 20. April bis zum 30. Juni auf eine zulässige Mindestknotengröße von 55 mm und im Herbst vom 1. September bis zum 31. Oktober auf eine zulässige Höchstknotengröße von 20 mm begrenzt. Die Grenze des Sperrgebiets verläuft durch die folgenden Landzungen, Inseln und Inselchen entlang der Küsten wie folgt: Timitraniemi Whip-popper-Aataminniemi- Pajuluoto (Timitra)-Pöppöniemi (Sarkkila)-Ikolanniemi-Kinahmonniemi-Kinahmo Papinkallio-Kokkosaari-Iso Mahosaari-Virkkunen-Kantelesaari-Harvasaari-Heponiemi-Koukkuniemi-Karsikkoniemi-Monolanniemi-Sahanranta-Kevätniemi-Kaupunginniemi- Port. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/1079/2024 vom 25.8.2025. Weitere Informationen: https://www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Das Hauptmündungsgebiet des Lieksanjoki, die Flüsse Pudasjoki und Tuulijoki sowie der See Heinäjärvi; Verbot des Krebsfangs

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im Hauptmoor des Flusses Lieksanjoki, einschließlich der Teich- und Seebecken, sowie in den Flüssen Pudasjoki und Tuulijoki und im See Heinäjärvi ist das Krebsefischen verboten. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Gebiet Lieksan-Fluss-Jongun-Fluss

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Lieksanjoki-Jongunjoki-Gebiet; nach den Flusseinzugsgebieten Lieksanjoki a (4.42), Nurmijärvi a (4.43), Jongunjoki va (4.44) und Ruunaanjoki va (4.49).
  • Fluss Lieksanjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Flusses Lieksanjoki gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fluss Lieksanjoki, Kraftwerk Lieksankoski und Regulierungsdamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Lieksanjoki, Naarakoski-Saarikoski; Fangverbot im Herbst

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.9 - 30.11)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums ist der gesamte Fischfang im Lieksanjoki/Naarajoki zwischen Naarakoski-Saarikoski jährlich vom 1. September bis zum 30. November verboten. Das Verbot gilt auch für den Fischfang im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte. Die obere Grenze des Sperrgebiets liegt etwa 150 m stromaufwärts des Naarakoski-Halses und die untere Grenze etwa 150 m stromabwärts von Saarikoski. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Fluss Lieksanjoki, Kraftwerk Pankakoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Lieksanjoki, zwischen dem See Neitijärvi und dem See Siikajärvi (Freifischgebiet Ruunaankoski)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte im freien Fischereigebiet zwischen Paasikosken niska - Neitijärvi und Neitijärvi - Siikajärvi an den Stromschnellen Lieksanjoki Ruunaan von Metsähallitus verboten. Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit einer Sondergenehmigung von Metsähallitus (POSELY/601/2022, 22.2.2022) erlaubt. Außerdem ist eine Sondergenehmigung des ELY-Zentrums für das Angeln mit Ködern, Fliegen und Vorrichtungen gemäß den Bedingungen der Genehmigung in dem Gebiet erforderlich, in dem geschützte Seeforellen und Bachforellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Weitere Informationen finden Sie unter www.eraluvat.fi.
  • Fluss Lieksanjoki, zwischen Paasikoski-Hals und Siikajärvi-See (freie Fischerei in Ruunaankoski)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Für die Stromschnellen des Metsähallitus Ruunaa gilt eine Ausnahmegenehmigung des ELY-Zentrums für das Fischen mit Köder, Fliege und Jig unter strengen Genehmigungsbedingungen in einem Gebiet, in dem geschützte Seelachse und Forellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Für die Seen Neitijärvi und Kattilalampi gelten allgemeine Fischereirechte. Ansonsten ist das Angeln in diesem Gebiet nur mit einer Sondergenehmigung von Metsähallitus erlaubt. Weitere Informationen finden Sie unter www.eraluvat.fi.
  • Fluss Lieksanjoki, zwischen Paasikoski und Neitijärvi (Ruunaankoski-Freifischereizone)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte im freien Fischereigebiet zwischen Paasikosken niska - Neitijärvi und Neitijärvi - Siikajärvi an den Stromschnellen Lieksanjoki Ruunaan von Metsähallitus verboten. Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit einer Sondergenehmigung von Metsähallitus (POSELY/601/2022, 22.2.2022) erlaubt. Außerdem ist eine Sondergenehmigung des ELY-Zentrums für das Angeln mit Ködern, Fliegen und Vorrichtungen gemäß den Bedingungen der Genehmigung in dem Gebiet erforderlich, in dem geschützte Seeforellen und Bachforellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Weitere Informationen finden Sie unter www.eraluvat.fi.
  • Fluss Lieksanjoki; Kattilakoski, Stromschnellen und Flussgebiet

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in Stromschnellen und Bächen verboten. Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit Genehmigung von Metsähallitus erlaubt. Weitere Informationen: www.eraluvat.fi. Die Stromschnellen- und Flussgebiete der Metsähallitus Ruunaa-Stromschnellen sind in der Entscheidung POSELY/964/5715-2020 (23.9.2020) des ELY-Zentrums festgelegt. Darüber hinaus hat das ELY-Zentrum eine Ausnahmegenehmigung für das Angeln mit Köder, Fliege und Jig in Übereinstimmung mit den Genehmigungsbedingungen in dem Gebiet erteilt, in dem geschützte Seelachse und Forellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Auch in anderen Stromschnellen und Bächen des Lieksan-Flusses ist die allgemeine Fischerei verboten. Das Fischen auf Vorrat ist jedoch mit Genehmigung des Eigentümers des Gewässers möglich, es sei denn, das Fischen wird durch andere Vorschriften oder Entscheidungen eingeschränkt.
  • Fluss Lieksanjoki; Kirppuvirta-Neitikoski-Airovirta, Stromschnellen und Flussgebiet

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in Stromschnellen und Bächen verboten. Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit Genehmigung von Metsähallitus erlaubt. Weitere Informationen: www.eraluvat.fi. Die Stromschnellen- und Flussgebiete der Metsähallitus Ruunaa-Stromschnellen sind in der Entscheidung POSELY/964/5715-2020 (23.9.2020) des ELY-Zentrums festgelegt. Darüber hinaus hat das ELY-Zentrum eine Ausnahmegenehmigung für das Angeln mit Köder, Fliege und Jig in Übereinstimmung mit den Genehmigungsbedingungen in dem Gebiet erteilt, in dem geschützte Seelachse und Forellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Auch in anderen Stromschnellen und Bächen des Lieksan-Flusses ist die allgemeine Fischerei verboten. Das Fischen auf Vorrat ist jedoch mit Genehmigung des Eigentümers des Gewässers möglich, es sei denn, das Fischen wird durch andere Vorschriften oder Entscheidungen eingeschränkt.
  • Fluss Lieksanjoki; Murrookoski-Siikakoski, Stromschnellen und Flussgebiet

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in Stromschnellen und Bächen verboten. Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit Genehmigung von Metsähallitus erlaubt. Weitere Informationen: www.eraluvat.fi. Die Stromschnellen- und Flussgebiete der Metsähallitus Ruunaa-Stromschnellen sind in der Entscheidung POSELY/964/5715-2020 (23.9.2020) des ELY-Zentrums festgelegt. Darüber hinaus hat das ELY-Zentrum eine Ausnahmegenehmigung für das Angeln mit Ködern, Fliegen und Jigköpfen in Übereinstimmung mit den Genehmigungsbedingungen in dem Gebiet erteilt, in dem geschützte Seelachse und Forellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Auch in anderen Stromschnellen und Bächen des Lieksan-Flusses ist die allgemeine Fischerei verboten. Das Fischen auf Vorrat ist jedoch mit Genehmigung des Eigentümers des Gewässers möglich, es sei denn, das Fischen wird durch andere Vorschriften oder Entscheidungen eingeschränkt.
  • Fluss Lieksanjoki; Paasikoski-Haapavitja-Mustapyörre-Neitijärvi, Stromschnellen und Bäche

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in Stromschnellen und Bächen verboten. Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit Genehmigung von Metsähallitus erlaubt. Weitere Informationen: www.eraluvat.fi. Die Stromschnellen- und Flussgebiete der Metsähallitus Ruunaa-Stromschnellen sind in der Entscheidung POSELY/964/5715-2020 (23.9.2020) des ELY-Zentrums festgelegt. Darüber hinaus hat das ELY-Zentrum eine Ausnahmegenehmigung für das Angeln mit Ködern, Fliegen und Jigköpfen in Übereinstimmung mit den Genehmigungsbedingungen in dem Gebiet erteilt, in dem geschützte Seelachse und Forellen vorkommen (POSELY/3498/2022, 13.1.2023). Auch in anderen Stromschnellen und Bächen des Lieksan-Flusses ist die allgemeine Fischerei verboten. Das Fischen auf Vorrat ist jedoch mit Genehmigung des Eigentümers des Gewässers möglich, es sei denn, das Fischen wird durch andere Vorschriften oder Entscheidungen eingeschränkt.
  • Fluss Lieksanjoki; altes Flussbett und Fischtreppen

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    An den unteren Dämmen des alten Lieksan-Flussbettes, am Fischdamm, der zum Schutz der Fischpassage errichtet wurde, 200 m oberhalb der Fischtreppe und im erweiterten Bereich unterhalb der Fischtreppe ist das Angeln ganzjährig verboten. Unterhalb der Fischaufstiegsanlage erstreckt sich das erweiterte Sperrgebiet 500 m flussabwärts vom untersten Landschaftsdamm. Das Verbot gilt auch für die Fischerei im Rahmen der öffentlichen Fischereirechte. Artikel 71(1) des Fischereigesetzes und POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen finden Sie unter www.pielisenkarjalankalatalousalue.net.
  • Lokin-Teiche; Oberer und Unterer Lokin-Teich

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit einer Sondergenehmigung erlaubt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an www.lokinlampi.fi oder Jorma Roininen, Tel. 040 573 5751.
  • Fluss Luostanjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in den Stromschnellen und Bächen des Wassergebiets verboten.
  • Luotopuro, Großer Luotolammendamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Mellihtanjoki, Mellitsa-Mühlendamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Miikkulanlampi

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Weitere Informationen www.ruunaa.fi
  • Schwarzer Kiefernsee

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Angelscheine Matexpro Oy 0440-101143. Weitere Informationen www.kalastusretket.fi
  • Fluss Myllyjoki, Savikoski-Mühlendamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Myllyjoki, Regulierung des Valtimo-Sees und Grunddamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Myllypuro, Sivakkalammen, Erdberme

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Flusskiefer

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) ist in den Stromschnellen und Bächen des Wassergebiets verboten.
  • Damm des Mäntyjärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
  • Naarajärvi-See, Rekusenjärvi-See, Siikajärvi-See und Neitijärvi-See; im Oktober und November für Kiemennetze gesperrt

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.10 - 30.11)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums sind alle Arten der Netzfischerei im Naarajärvi-See, im Rekusenjärvi-See, im Siikajärvi-See und im Neitijärvi-See im Oktober und November eines jeden Jahres verboten. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Nilsiä-Route Fischereizone Fangbeschränkung Oberflächen- und Zwischenwasser 20-79 mm

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Oberflächen- und Zwischengewässer 20-79 mm Keine Kiemennetze POSELY/2962/2022 nilsianreitinkta.fi oder muikkusuomi.fi
  • Flusseinzugsgebiet Oulu

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Pankajärvi-See, Pudasjärvi-See und Ruunaanjärvi-See; Mindestmaschenöffnung für Winternetze 55 mm

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 10.5)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (10.11 - 31.12)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums beträgt der zulässige Mindestknotenabstand im Pankajärvi-See, im Pudasjärvi-See und im Ruunaan-See im Winter, wenn unter Eis gefischt wird, 55 mm. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Patvinsuo-Nationalpark

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.3 - 10.7)

    In den auf der Karte markierten Sperrgebieten ist es zwischen dem 1. März und dem 10. Juli verboten, sich außerhalb der markierten Wege zu bewegen. Diese Bewegungsbeschränkung verhindert auch das Angeln in den Gewässern in den Sperrgebieten während des Sperrzeitraums. In der übrigen Zeit ist das Angeln im Gebiet des Nationalparks Patvinsuo im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte und mit Genehmigung von Metsähallitus möglich (außer im Forschungsgebiet Iso Hietajärvi). Weitere Informationen: www.metsa.fi, www.luontoon.fi und www.retkikartta.fi.
  • Patvinsuo-Nationalpark; Integriertes Umweltüberwachungsgebiet Hietajärvi (IMMA)

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.1 - 10.7)

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.8 - 31.12)

    Im Gebiet der Integrierten Umweltüberwachung Hietajärvi Hietajärvi (YYS) im Nationalpark Patvinsuo ist es vom 1. Januar bis zum 10. Juli und vom 1. August bis zum 31. Dezember jeden Jahres verboten, sich außerhalb der markierten Wege zu bewegen. Diese Einschränkung verhindert auch das Angeln in den Gewässern innerhalb des Sperrgebiets (z. B. Saari-Valkeinen, Kangaslampi, Saarilampi, Pieni-Valkeinen, Pieni Hietajärvi, Kolmisoppi, Paavonlampi und der Bach/Fluss von Iso Hietajärve bis Kettusenlampe) während der Sperrzeiten. Zu anderen Zeiten ist das Angeln im Gebiet des Patvinsuo-Nationalparks im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte und mit Genehmigung von Metsähallitus möglich (außer im Untersuchungsgebiet des Iso Hietajärvi). Weitere Informationen: www.metsa.fi, www.luontoon.fi und www.retkikartta.fi.
  • Patvinsuo-Nationalpark; Großer See Hietajärvi

    Verbot nach dem Naturschutzgesetz. (1.1 - 31.12)

    Patvinsuo-Nationalpark; Hietajärvi-See Innerhalb des Gebiets des Integrierten Umweltüberwachungssystems (IMS) ist jeglicher Fischfang im Hietajärvi-See verboten. Darüber hinaus ist es im YYS-Gebiet vom 1. Januar bis zum 10. Juli und vom 1. August bis zum 31. Dezember jeden Jahres verboten, sich außerhalb der markierten Wege zu bewegen. Weitere Informationen finden Sie unter www.metsa.fi, www.luontoon.fi und www.retkikartta.fi.
  • Flusspeter

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) ist in den Stromschnellen und Bächen des Wassergebiets verboten.
  • Petäisjoki (Juuka)

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Petäis-Flusses gemäß § 4(4) des Petäis-Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Pielinen, Kuokkastenjärvi, Nurmesjärvi und Lautiainen; Anzahl der Boote (max. 10) pro Boot

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf dem Pielesi-See, dem Kuokkastenjärvi-See, dem Nurmesjärvi-See und dem Lautiainen-See ist das Angeln mit maximal zehn (10) Ruten pro Boot zur gleichen Zeit erlaubt. Diese Beschränkung gilt für die Köderfischerei mit Genehmigung des Eigentümers des Fischereigebiets und/oder des Wassergebiets sowie für die Köderfischerei im Rahmen des allgemeinen Fischereirechts (Alter oder Fischereiverwaltungsgebühr) gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/1767/2024, 28.6.2024. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Pielinen, Nurmesjärvi, Lautiainen und Rukavesi; zulässiger Mindestknotenabstand für Oberflächen- und Freileitungsnetze 80 mm

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums beträgt die zulässige Mindestknotengröße in Oberflächen- und Schwebenetzen in Gewässern, die tiefer als fünf Meter (5 m) sind, während des Freiwassers in Pielesi, Nurmesjärvi, Lautiainen und Rukavesi 80 mm, der Fang mit Kiemennetzen ist jedoch erlaubt. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Pielinen, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi; zulässiger Mindestknotenabstand für Winternetze 55 mm

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (10.11 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 10.5)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums beträgt die Mindestknotengröße für das Winterfischen unter Eis in Pielesi, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi 55 mm, aber das Fischen mit Kiemennetzen ist erlaubt. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Region Pielinen

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Pielise-Gebiet; es folgen die Flussgebiete Pielise a (4.41), Juuanjoki va (4.45), Valtimonjoki va (4.46), Saramojoki va (4.47) und Viekijoki va (4.48).
  • Fischereizone Pielisen-Karelien; Fangquote für Fettflossenforellen (1 Forelle pro Fischer und Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im Fischereigebiet Pielisen-Karelien darf pro Angler und Tag maximal eine (1) Bachforelle gefangen werden. Die Fangquote gilt in Wanderfischgewässern gemäß § 64 des Fischereigesetzes (379/2015) und § 11 der Fischereiverordnung (1360/2015), d.h. neben den in § 64 Absatz 1 des Fischereigesetzes genannten Gewässern auch in konstruierten Fluss- und Bachgewässern, in denen Wanderfische vorkommen. Die Fangquote gilt jedoch nicht für Forellen, die in einem Bach, Teich oder See ohne Zugang zu Wanderfischen gefangen werden, wie es in Artikel 1 der Fischereiverordnung heißt. Die Fangquote für fette Forellen gilt für alle Arten der Fischerei und Fischereimethoden, für die Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Gewässers oder der Fischereizone sowie für die Fischerei im Rahmen öffentlicher Fischereirechte. Die Fangquote gilt auch für alle Kategorien von Fischern, sowohl für Freizeit- als auch für Berufsfischer. Beschluss der ELY-Zentren vom 21. Juni 2022 (POSELY/1892/2022, LAPELY/3267/2022). Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Kleiner Rysel-Teich

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

  • Finnland

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes von Pudasjoki verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fluss Rauanjoki-Fluss Aisusjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Fischereiabgabe oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes von Rauanjoki-Aisusjoki verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Rysälampi

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

  • Fischtreppe Saarijoki

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, und in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer anderen ähnlichen Einrichtung ist jeglicher Fischfang verboten (KalL § 71 (1)).
  • Fluss Saarijoki-Vinapuro; das gesamte Flussgebiet, Stromschnellen und Bäche

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder des Alters) im gesamten Flussbett verboten. Festlegung von Stromschnellen und Stromgebieten gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Das Gebiet zwischen Saarijärvi und Mujejärvet (Flussgebietseinheit 4.74)

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Salzteiche Juuka

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

  • Saramo-Fluss, Louhikoski-Stromschnellen und -Stromgebiet sowie Grunddamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) ist in den Stromschnellen und Bächen der Wanderfischgewässer gemäß dem Fischereigesetz verboten (Artikel 7 und 46 des Fischereigesetzes). Ein Stromschnellen- und Bachgebiet ist definiert als ein Gebiet, in dem das Wasser sichtbar flussabwärts fließt und das Oberwasser des Baches über dem Unterwasser liegt (§ 4 KalL). Darüber hinaus ist das Angeln in einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms (einschließlich eines Sohlendamms), der über ein Gewässer gebaut wurde, nicht erlaubt (§ 71 Absatz 2 KalL).
  • Fluss Siikajoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Fischereiabgabe oder des Alters) sind in den Stromschnellen- und Stromgebieten gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes von Siikajoki verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß § 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fluss Sokojoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Flusses Sokoje gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes von Sokoje verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fischereizone Sotkamo: Mindestfanggröße für Zander 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Gemäß § 57 des Fischereigesetzes und § 3 der Fischereiverordnung beträgt die Mindestgröße für Zander im Fanggebiet Sotkamo 45 cm. Der Beschluss gilt für alle Fischer.
  • Fluss Suomunjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Suomunjoki-Flusses gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes Suomunjoki verboten. Bestimmung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fluss Tuopanjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Tuopanjoki-Flusses gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Flusswind

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Fanggebühr oder eines Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Wind River gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Urtti-Valkeinen (Freizeitfischereigebiet am Peura-See)

    Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)

    Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)

    Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)

    Das Gebiet wird von Metsähallitus verwaltet und das Angeln in diesem Gebiet ist nur mit einer Sondergenehmigung von Metsähallitus erlaubt. Für weitere Informationen: www.eraluvat.fi.
  • Fluss Vaikkojoki (Juuka)

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Vaikko-Flusses gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes verboten. Bestimmung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fischereigebiet Vaikkojoki-Juojärvi Flusskrabbe 10 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Flusskrebs 10 cm ELY Beschluss des Zentrums POSELY/2960/2022 vom 20.1.2023. Weitere Informationen: vaikkojoki-juojarvenkalatalousalue.fi
  • Vaikkojärvi und Kajoonjärvi Gebiete

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Die Einzugsgebiete Vaikkojärvi va (4.75) und Kajoonjärvi va (4.76).
  • Vaikonjoki (Kaavi)

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (Artikel 7 des Fischereigesetzes; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder eines Alters) ist in den Stromschnellen und Bächen des Wassergebiets verboten.
  • Valtimojärvi, Ylä-Valtimojärvi, Haapajärvi (einschließlich Pieni Haapajärvi und Mustajärvi), Koppelojärvi, Hiirenjärvi und Nuolijärvi; Knotengrößenbeschränkungen für Kiemennetze

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im Valtimo-See, Ylä-Valtimo-See, Haapajärvi-See (einschließlich Pieni Haapajärvi-See und Mustajärvi-See), Koppelojärvi-See, Hiirenjärvi-See und Nuolijärvi-See sind Netze mit einer Knotengröße zwischen 31 und 44 mm vollständig verboten, und in Gewässern von sieben Metern (7 m) und mehr beträgt die Mindestknotengröße 50 mm. Beschlüsse des ELY-Zentrums POSELY/1147/5716-2020, 1.12.2020 und POSELY/1516/2022, 26.8.2022. Weitere Informationen: valtimonkalatalousalue.fi
  • Fluss Valtimonjoki; Kraftwerk Kuokkastenkoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms (einschließlich eines Grunddamms, eines Regulierungsdamms), der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2). Darüber hinaus ist das allgemeine Fischereirecht (Angeln, Speerfischen und Köderfischen gegen Gebühr oder Alter) in den Stromschnellen und Bächen der Wandergewässer gemäß dem Fischereigesetz (Artikel 7 und 46 KalL) verboten. Ein Stromschnellen- und Bachgebiet ist ein Gebiet, in dem das Wasser sichtbar abwärts fließt und der Oberlauf des Baches über dem Unterlauf liegt (§ 4 KalL). Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Fluss Vepsänjoki, Ilvolankoski-Damm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Vepsa, Stromschnellen und Flussgebiet

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Angeln und Köderfischen auf der Grundlage der Angelgebühr oder des Alters) ist im Stromschnellen- und Stromgebiet des Vepsänjoki-Flusses, im Flussbett zwischen Ylemmäisenjärvi-Jokijärvi, Jokijärvi-Juuanjoki Kirkkosiltae verboten. Das Angeln ist jedoch mit Erlaubnis des Eigentümers der Wasserfläche möglich, es sei denn, das Angeln ist durch andere Bestimmungen eingeschränkt. Das allgemeine Fischereirecht gilt für den Juuanjoki flussabwärts der Kirkkosilta-Brücke bis zum Pielisee. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY/3038/2023, 8.12.2023.
  • Grunddamm des Verkkojärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Vuokonjoki, Stausee Vuokonjärvi

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Grunddamm des Vuonisjärvi-Sees

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Die Umwelt des Vuotjärvi-Sees (Flusseinzugsgebiet 4.62)

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

  • Oberer Luosta-Damm und Fischtreppe

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einer Fischtreppe, die zur Gewährleistung der Durchgängigkeit für Fische gebaut wurde, und in einem Umkreis von 200 Metern oberhalb und unterhalb der Fischtreppe oder einer ähnlichen Vorrichtung ist jeglicher Fischfang verboten (Fischereigesetz, Abschnitt 71).

6105-Höytiäinen, Staatliche Gewässer

Das Angelerlaubnisgebiet umfasst staatliche Gewässer in der Fischereiregion Höytiäinen mit einer Gesamtgröße von etwa 13.350 Hektar.

Zuständige Behörde: Metsähallitus, Wildlife Service Finland, southern area

Preise

    Erwachsene

  • Tagespreis: 15€ / Tag
  • Wochenpreis: 30€ / Woche
  • Saisonpreis: 50€ / Saison

    Minderjährige

  • Tagespreis: 7.5€ / Tag
  • Wochenpreis: 15€ / Woche
  • Saisonpreis: 25€ / Saison
Einschränkungen für das Angeln
  • Höytiäinen; Fangquote für Äschen (2 pro Angler und Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf die Buckelkopfsohle dürfen maximal zwei (2) Äschen pro Angler und Tag gefangen werden. Die Begrenzung des Äschenfangs gilt für alle Arten und Methoden der Fischerei, für die Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Gewässers oder der Fischereizone und auch für die Fischerei im Rahmen der öffentlichen Fischereirechte. Beschluss des ELY-Zentrums: POSELY/1227/2022, 24.5.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Buckelwale; keine Angelschnur und kein Äschenbrett erlaubt

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf dem Höytiäij ist der Fang von Coho und Äsche ganzjährig verboten. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/3153/2022 vom 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Höytiäinen; Herbstrast von Salmoniden in Netzen in Gewässern von weniger als 10 m

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    In dem auf der Karte des Höytiääinen eingezeichneten Gebiet im mittleren und südlichen Teil des Höytiääinen gilt für den Fang von Salmoniden mit Netzen im Herbst eine Schonzeit: In Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 10 m ist vom 1. September bis zum Eintreffen des Eises eine Mindestmaschengröße von 80 mm zulässig. Vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember ist jedoch der Fang von Felchen und Maränen mit Netzen mit einer Maschenweite von 30 mm oder weniger erlaubt. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/3153/2022 vom 7. Dezember 2022, geändert am 25. September 2025. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Buckelkopf; Fangquote für Fettflossenforellen in der offenen Fischerei (1 Fisch/Betreiber/Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Für die Freizeitfischerei, einschließlich Köderfischerei und Schleppangeln, ist im Hauptbecken des Höytiäinen maximal eine (1) fette Forelle (rel) pro Angler und Tag erlaubt. Diese Beschränkung gilt für alle freien Angeln, d.h. Angeln im Rahmen eines allgemeinen Fischereirechts auf der Grundlage des Alters oder einer Bewirtschaftungsgebühr gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes sowie Angeln mit Genehmigung des Eigentümers des Wassergebiets oder des Fischereibezirks. Beschluss des ELY-Zentrums: POSELY/3153/2022, 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Höytiäinen; mehrere Einschränkungen für Kiemennetze

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Beim Fischen unter Eis auf schwimmenden Algen beträgt der zulässige Mindestknotenabstand 55 mm. Während der Schonzeit beträgt der Mindestknotenabstand des Netzes in Gewässern von zehn (10) Metern und mehr 55 mm. Die zulässige Mindestknotengröße für spärliche Netze, die in der Hoch- und Mittelwasserfischerei verwendet werden, beträgt 80 mm. Diese Einschränkungen gelten nicht für Kiemennetze. Beschluss POSELY/3153/2022 des ELY-Zentrums, 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Höytiäinen; Begrenzung der Anzahl der Freischwimmer pro Boot

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Das Angeln auf dem schwimmenden See ist mit maximal zehn (10) Ruten und Ködern pro Boot zur gleichen Zeit erlaubt. Diese Beschränkung gilt für das Angeln mit einem allgemeinen, altersabhängigen Fischereirecht oder einer Fischereiverwaltungsgebühr gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes sowie für das Angeln mit Genehmigung des Eigentümers der Wasserfläche oder des Fischereibezirks. In der Praxis bedeutet dies, dass bei mehreren Personen auf einem Boot, von denen einige mit einer Lizenz des Eigentümers des Gewässers/Fischereireviers und andere mit einem allgemeinen Fischereirecht fischen, die Anzahl der Ruten und Flossen, die gleichzeitig von einer Gruppe von Booten verwendet werden, in jedem Fall auf maximal zehn begrenzt ist. Beschlüsse des ELY-Zentrums: POSELY/3608/2021, 10.1.2022 und 7.12.2022. Weitere Informationen: hoytiainen.fi
  • Gebiet Höytiäisen

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Höytiäinen-Zone; Wassereinzugsgebiete entsprechend Höytiäinen-Kanal a (4.81), Höytiäinen a (4.82), Rauanjoki va (4.83), Kiskonjoki va (4.84), Kuhnustanjoki va (4.85), Tuopanjoki va (4.86) und Venejoki va (4.87).
  • Juojärvi und Suurijärvi-Gebiet

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Die Wassereinzugsgebiete des Juojärvi-Sees (4.71) und des Suurijärvi-Sees Va (4.79).
  • Hauptbecken Juojärvi-Rikkavesi-Kaavinjärvi, Zander 45 cm und Netzbeschränkung

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 14.10)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (16.11 - 31.12)

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße einer Kuh beträgt 45 cm. Vom 16. November bis 14. Oktober ist der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von 28-54 mm in Gewässern ab 8 m Tiefe verboten. Das Fischen mit Netzen mit einer Maschenweite von 28 bis 64 mm, die in flachen Gewässern und Zwischengewässern auf dem Schelf eingesetzt werden, ist ganzjährig verboten. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/2960/2022 vom 20.1.2023. Weitere Informationen: vaikkojoki-juojarvenkalatalousalue.fi
  • Fluss Juuanjoki, Stromschnellen und Einzugsgebiet

    Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)

    Das allgemeine Fischereirecht (KalL § 7; Angeln, Angeln und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) ist in den Stromschnellen und Bächen des Unteren Juuans und des Juuans, d.h. in den Flussbetten zwischen Juuanjärvi-Alajärvi, Alajärvi-Autiojärvi, Autiojärvi-Juuanjärvi Kirkkosiltae verboten. Der Fischfang ist jedoch mit Erlaubnis des Eigentümers des Gewässers möglich, es sei denn, der Fischfang wird durch eine andere Bestimmung eingeschränkt. Das allgemeine Fischereirecht gilt für den Juuanjoki flussabwärts der Kirkkosilta-Brücke bis Pielise. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY/3038/2023, 8.12.2023.
  • Der Damm bei der Fischereianlage (Paskalampi-Lahnajärvi)

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fischereiverordnung 1 § 1: Seelachs mit Fettschnitt (rel) ist vom 1.6-31.8 auf der Hauptwanderroute verboten.

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.6 - 31.8)

    Die Regierungsverordnung 1360/2015 über die Fischerei (die sogenannte Fischereiverordnung) legt in Artikel 1 fest, dass der fettflossige Seelachs im Wasserkörper Vuoksi vollständig verboten ist und der fettflossige (rel) Seelachs auch auf der Wanderroute zwischen dem 1.6. und 31.8. verboten ist. Im Fischereibeschränkungsdienst wird dieses Beschränkungsgebiet gemäß der Verordnung vorläufig als Fischereibeschränkungsbeschluss der ELY angegeben.
  • Fischereiverordnung Artikel 14: Der Fischfang mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Zwischenwasser mit Hilfe von Schwimmern ist verboten.

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Die Regierungsverordnung 1360/2015 über die Fischerei (die sogenannte Fischereiverordnung) legt in Artikel 14 fest, dass die Fischerei mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Zwischenwasser mit Schwimmern in den Wasserläufen Vuoksi und Kuolimo verboten ist. Dieses Sperrgebiet gemäß der Verordnung ist derzeit im Fischereibeschränkungsdienst als Fischereibeschränkungsbeschluss der ELY angegeben.
  • Kuhnustanjoki, Kuhnustankoski

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Unterer Lieksanjoki, Pielinen, Kuokkastenjärvi, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi; Mindestfanggröße für Zander 40 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Unterer Lieksanjoki, Pielinen, Kuokkastenjärvi, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi; die Mindestfanggröße für Zander beträgt 40 cm. Im unteren Teil des Lieksanjoki umfasst das Gebiet mit einer anormalen Fanggröße für Hecht auch Riikolanlampi und erstreckt sich vom Pielinen flussaufwärts bis zum Sperrgebiet im Zusammenhang mit dem alten Lieksanjoki-Damm und den Fischwegen. POSELY/1539/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Gebiet Lieksan-Fluss-Jongun-Fluss

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Lieksanjoki-Jongunjoki-Gebiet; nach den Flusseinzugsgebieten Lieksanjoki a (4.42), Nurmijärvi a (4.43), Jongunjoki va (4.44) und Ruunaanjoki va (4.49).
  • Fluss Mellihtanjoki, Mellitsa-Mühlendamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Myllyjoki, Savikoski-Mühlendamm

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Pielinen, Kuokkastenjärvi, Nurmesjärvi und Lautiainen; Anzahl der Boote (max. 10) pro Boot

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf dem Pielesi-See, dem Kuokkastenjärvi-See, dem Nurmesjärvi-See und dem Lautiainen-See ist das Angeln mit maximal zehn (10) Ruten pro Boot zur gleichen Zeit erlaubt. Diese Beschränkung gilt für die Köderfischerei mit Genehmigung des Eigentümers des Fischereigebiets und/oder des Wassergebiets sowie für die Köderfischerei im Rahmen des allgemeinen Fischereirechts (Alter oder Fischereiverwaltungsgebühr) gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/1767/2024, 28.6.2024. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Pielinen, Nurmesjärvi, Lautiainen und Rukavesi; zulässiger Mindestknotenabstand für Oberflächen- und Freileitungsnetze 80 mm

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums beträgt die zulässige Mindestknotengröße in Oberflächen- und Schwebenetzen in Gewässern, die tiefer als fünf Meter (5 m) sind, während des Freiwassers in Pielesi, Nurmesjärvi, Lautiainen und Rukavesi 80 mm, der Fang mit Kiemennetzen ist jedoch erlaubt. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Pielinen, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi; zulässiger Mindestknotenabstand für Winternetze 55 mm

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (10.11 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 10.5)

    Auf Beschluss des ELY-Zentrums beträgt die Mindestknotengröße für die Winterfischerei unter dem Eis in Pielesi, Nurmesjärvi, Lautiainen, Rukavesi und Viekijärvi 55 mm, der Fischfang mit Kiemennetzen ist jedoch erlaubt. POSELY/1538/2021, 11.11.2021. Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Region Pielinen

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Pielise-Gebiet; es folgen die Flussgebiete Pielise a (4.41), Juuanjoki va (4.45), Valtimonjoki va (4.46), Saramojoki va (4.47) und Viekijoki va (4.48).
  • Fischereizone Pielisen-Karelien; Fangquote für Fettflossenforellen (1 Forelle pro Fischer und Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Im Fischereigebiet Pielisen-Karelien darf pro Angler und Tag maximal eine (1) Bachforelle gefangen werden. Die Fangquote gilt in Wanderfischgewässern gemäß § 64 des Fischereigesetzes (379/2015) und § 11 der Fischereiverordnung (1360/2015), d.h. neben den in § 64 Absatz 1 des Fischereigesetzes genannten Gewässern auch in konstruierten Fluss- und Bachgewässern, in denen Wanderfische vorkommen. Die Fangquote gilt jedoch nicht für Forellen, die in einem Bach, Teich oder See ohne Wanderzugang gefangen werden, gemäß Artikel 1 der Fischereiverordnung. Die Fangquote für fette Forellen gilt für alle Arten der Fischerei und Fischereimethoden, für die Fischerei mit Erlaubnis des Eigentümers des Gewässers oder der Fischereizone sowie für die Fischerei im Rahmen öffentlicher Fischereirechte. Die Fangquote gilt auch für alle Kategorien von Fischern, sowohl für Freizeit- als auch für Berufsfischer. Beschluss der ELY-Zentren vom 21. Juni 2022 (POSELY/1892/2022, LAPELY/3267/2022). Weitere Informationen: www.pielisenkarjalankalatalousalue.net
  • Unterer Pielisjoki und Iiksenjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Die Wassereinzugsgebiete des unteren Flusses Pielis (4.33) und des unteren Flusses Iis (4.36).
  • Herbstsperrung des unteren Pielis-Flusses zwischen den Kraftwerken Kuurnaan und Laurinvirra - Fischtreppe Pielisjokisu; außergewöhnliche Sperrzeit

    Außergewöhnliche Schutzdauer (1.8 - 31.10)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (15.8 - 31.10)

    Das Angeln im Fluss Pielis von den Kraftwerken Kuurna und Laurinvirra bis zur Mündung des Flusses bis zur Linie Kalmoniemi-Spitze-Voiluoto entlang der Ufer ist vom 1. August bis zum Ende des 31. Oktober verboten (sogenannte Herbstsperre). Die Fischtreppe Pielisjokisu am Pyhäselkä ist in das Sperrgebiet bis zu den Ufern einbezogen. Das Verbot gilt nicht für den Krebsfang, den Welsfang, das Angeln vom Ufer aus und das Speerfischen im Sinne von Artikel 4 des Fischereigesetzes. Die Fischerei auf fettfleischige Seelachse und fettfleischige Forellen ist ab dem 1. November abweichend von der in der Fischereiverordnung festgelegten Sperrzeit erlaubt. Im Einzugsgebiet ist das Fischen mit Netzen ebenfalls ab dem 1. November erlaubt, abweichend von der Sperrzeit (15. August bis 30. November) gemäß Artikel 12 der Fischereiverordnung, u.a. in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Eigentümer des Wassergebiets. Die Fischerei ist auch in den Gebieten der Kraftwerke Kuurna und Laurinvirra sowie in den Stromschnellen und Bächen des Flusses Pielis ganzjährig eingeschränkt. Darüber hinaus ist der Fischfang in der Pielisjokisu-Fischtreppe mit stationärem Fanggerät (z. B. Netze, Reusen, Leinen) ganzjährig verboten, obwohl Wels- und Krebsreusen erlaubt sind. Beschluss POSELY/3311/2021 des ELY-Zentrums vom 14.12.2021. Weitere Informationen: www.orivedenkalatalousalue.fi
  • Fluss Pielis

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Pielisjoki-Flusses gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017). Neben den Kiosken der Stadt Joensuu wurden auch das Utrankoski-Gebiet und das Paukkajanvirra-Gebiet im Pielisjoki-Fluss durch einen Beschluss des ELY-Zentrums (POSELY/67/5715-2020, 11.3.2020) als kritische Stromschnellen und Stromgebiete ausgewiesen.
  • Fluss Pielisjoki; Rahkeenvesi-Koukkuniemi - Pielisjokisuu, Sperrgebiet für Kiemennetze unter 55 mm im April, Mai und Juni

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.4 - 30.6)

    Der Fischfang mit Netzen mit einer Maschenweite von weniger als 55 mm ist in den Monaten April, Mai und Juni im Fluss Pielis zwischen Rahkeenvesi; vom südlichen Ende von Koukkuniemi fast senkrecht über das Flussbett bis zur Spitze von Rahkeenvaaranniemi - Pielisjokisuu, einschließlich der Fischtreppe, verboten, um die flussabwärts gerichtete Wanderung von Smolts aus dem unteren Koitajoki und Laurinvirra u.a. zu schützen. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/3311/2021, 14.12.2021. Weitere Informationen: www.orivedenkalatalousalue.fi.
  • Fluss Pielisjoki; Uimasalmi-Brücke - Pielisjokisuu, Angeln mit der Coho-Leine nicht erlaubt

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Das Angeln mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Wasser ist auf dem gesamten Fluss Pielis zwischen der Uimasalmi-Brücke und Pielisjokisuu, einschließlich der Fischtreppe, verboten. Das Verbot stützt sich auf Artikel 14 der Fischereiverordnung (1360/2015) für den Rahkeenvede und Artikel 68 des Fischereigesetzes (379/2015) für die Pielisjokisu Fischtreppe. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/3311/2021 vom 14.12.2021. Weitere Informationen finden Sie unter www.orivedenkalatalousalue.fi.
  • Fluss Rauanjoki-Fluss Aisusjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage der Fischereiabgabe oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes von Rauanjoki-Aisusjoki verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Staudamm Säynejoki-Mühle

    Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)

    In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, sowie innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Dammes, der über ein Gewässer gebaut wurde, darf nicht geangelt werden (KalL § 71, Absatz 2).
  • Fluss Tuopanjoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speerfischen und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten des Tuopanjoki-Flusses gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Fischereigebiet Vaikkojoki-Juojärvi Flusskrabbe 10 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Flusskrebs 10 cm ELY Beschluss des Zentrums POSELY/2960/2022 vom 20.1.2023. Weitere Informationen: vaikkojoki-juojarvenkalatalousalue.fi
  • Vaikkojärvi und Kajoonjärvi Gebiete

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Die Einzugsgebiete Vaikkojärvi va (4.75) und Kajoonjärvi va (4.76).
  • Fluss Venejoki-Fluss Kalliojoki

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Allgemeine Fischereirechte (KalL § 7; Angeln, Speeren und Köderfischen auf der Grundlage einer Angelgebühr oder des Alters) sind in den Stromschnellen und Stromgebieten der Flüsse Venejoki und Kalliojoki gemäß § 4(4) des Fischereigesetzes verboten. Festlegung der Stromschnellen und Stromgebiete der wichtigsten Wanderfischgewässer in Nordkarelien gemäß Artikel 64 des Fischereigesetzes (379/2015); POSELY-Beschluss 1300/5715-2016 (12. Juni 2017).
  • Gebiet um den Viinijärvi-See

    Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)

    Viinijärvi-See va (4.35).
  • Viinijärvi-See, Mindestfanggröße für Zander 45 cm

    Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)

    Die Mindestfanggröße einer Kuh im Hauptbecken des Viinijärvi-Sees beträgt 45 cm. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/1001/2022, 20.4.2022. Weitere Informationen: viinijarvenkalatalousalue.fi
  • Viinijärvi-See; Freizeit-Fangquote für Fettflossen-Forellen (1 Forelle pro Angler und Tag)

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Beim Freizeitangeln im Viinijärvi-See darf pro Angler und Tag höchstens eine (1) Seeforelle gefangen werden. Beschluss POSELY/1001/2022 des ELY-Zentrums vom 20.4.2022. Im Viinijärvi-See gilt außerdem eine Fangquote für Seeforellen (1 Fisch pro Angler und Tag) gemäß Artikel 4 der Fischereiverordnung (1360/2015). Weitere Informationen: viinijarvenkalatalousalue.fi
  • Viinijärvi-See; kostenlos und Flossenfisch-Limit (max. 10) pro Boot

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Das Angeln auf dem Viinijärvi-See ist mit maximal zehn (10) Ruten und Ködern pro Besatzung zu einem Zeitpunkt erlaubt. Diese Beschränkung gilt für das Angeln mit Köder mit Genehmigung des Eigentümers des Angelgebiets und/oder des Wassergebiets und für das Angeln mit Köder im Rahmen des allgemeinen Fischereirechts (Alters- oder Bewirtschaftungsgebühr) gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes. Wenn mit Doppel- oder Zwillingsnetzen gefischt wird, verringert sich die Anzahl der freigegebenen Tage entsprechend, wobei die Höchstzahl von zehn (10) Netzen nicht überschritten werden darf. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/2988/2023 vom 1.12.2023. Weitere Informationen: viinijarvenkalatalousalue.fi
  • Viinijärvi-See; Knotengrößenbeschränkungen für Kiemennetze

    Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)

    Die zulässige Mindestmaschenöffnung beträgt 55 mm (unabhängig von der Tiefe des Gewässers) für die Untereisfischerei, 55 mm für die Freiwasserfischerei in Gewässern von fünf (5) Metern und tiefer und 80 mm für die Oberflächen- und Zwischenfischerei. Die Beschränkungen der Knotengröße gelten nicht für Kiemennetze. Beschluss des ELY-Zentrums POSELY/1001/2022 vom 20.4.2022. Weitere Informationen: viinijarvenkalatalousalue.fi
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