- Fischereiverordnung 1 § 1: Seelachs mit Fettschnitt (rel) ist vom 1.6-31.8 auf der Hauptwanderroute verboten.
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.6 - 31.8)
Die Regierungsverordnung 1360/2015 über die Fischerei (die sogenannte Fischereiverordnung) legt in Artikel 1 fest, dass der fettflossige Seelachs im Wasserkörper Vuoksi vollständig verboten ist und der fettflossige (rel) Seelachs auch auf der Wanderroute zwischen dem 1.6. und 31.8. verboten ist. Im Fischereibeschränkungsdienst wird dieses Beschränkungsgebiet gemäß der Verordnung vorläufig als Fischereibeschränkungsbeschluss der ELY angegeben.
- Fischereiverordnung Artikel 14: Der Fischfang mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Zwischenwasser mit Hilfe von Schwimmern ist verboten.
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Die Regierungsverordnung 1360/2015 über die Fischerei (die sogenannte Fischereiverordnung) legt in Artikel 14 fest, dass die Fischerei mit Haken und Leine in Oberflächennähe oder im Zwischenwasser mit Schwimmern in den Wasserläufen Vuoksi und Kuolimo verboten ist. Dieses Sperrgebiet gemäß der Verordnung ist derzeit im Fischereibeschränkungsdienst als Fischereibeschränkungsbeschluss der ELY angegeben.
- Verbotene Fanggeräte in wichtigen Lebensräumen der Saimaa-Ringelrobbe
Schutz der Saimaa-Ringelrobbe (1.1 - 31.12)
Die folgenden Fanggeräte und Fangmethoden dürfen in den wichtigsten Lebensräumen der Saimaa-Ringelrobbe nicht eingesetzt werden: 1) Langleinen; 2) andere Haken- und Leinengeräte, bei denen Fische oder Fischteile als Köder verwendet werden; 3) Trammelnetze; 4) Netze mit einer Leine aus vertikalen Stäben, die von anderen als den Enden der Leine herabgelassen werden; 5) Netze mit einer Leine aus mehreren Strängen oder Fasern; 6) Netze oder Sätze miteinander verbundener Netze, die nicht an beiden Enden im offenen Wasser verankert sind; (7) Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 60 mm und einer Steertleine aus Einfachzwirn mit einer Stärke von 0,17 mm oder mehr; 8) Netze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und einer Steertleine aus Einfachzwirn mit einer Stärke von 0,20 mm oder mehr; 9) Reusen mit geschlossenem Deckel; 10) Reusen mit offenem Deckel und andere stationäre Fanggeräte, die einer Reuse ähneln, mit einem Knotenabstand von mehr als 55 mm; 11) Reusen für Welse oder Seeotter mit einem Steert von mehr als 150 mm Breite oder Länge. Die Beschränkungen gelten nicht für das Angeln, Spinnfischen, Werfen oder Schleppangeln, auch wenn es mit Köder durchgeführt wird. Das Verbot gilt nicht für Fallen mit geschlossenem Ende und einem Knotenabstand von weniger als 55 mm, die, wenn sie gespreizt oder mit Stäben in der Kehle versehen sind, unter keinen Umständen eine Öffnung von mehr als 150 mm aufweisen. Ist die vorgenannte Falle mit einem abgedeckten Frontfenster ausgestattet, so muss außerdem jede Ecke des Frontfensters mindestens eine 70 cm breite Ausgangsöffnung aufweisen, damit die Robben aus der Falle entkommen können.
- Die Mindestfanggröße für Kühe beträgt 45 cm, Fischereimanagementgebiet Heinävedenreit
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Die Mindestfanggröße für Rogen beträgt im gesamten Fanggebiet Heinävedenreit 45 cm. Beschluss: POSELY/618/2023 (14.2.2024),
https://heinavedenreitinkta.fi/ - Region Pihlajavesi
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Pihlajavesi kta Saimaa über 8m (über 22-54 mm)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Beschluss POSELY/1284/2024 23.9.2024 Der Fischfang mit Netzen von 22-54 mm ist in der Fischereizone Pihlajavesi im Saimaa-Fluss in Gewässern mit einer Tiefe von über 8 m verboten.
- Pihlajavesi kta Erlaubnis zum Aalfang vom 1. Mai bis 30. September 2024-2027
Außergewöhnliche Schutzdauer (1.5 - 30.9)
Das Zentrum für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt in Nordsavo hat gemäß § 47 des Fischereigesetzes (379/2015) eine Genehmigung für den Aalfang in den Gewässern des Fischereigebiets Pihlajavesi in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2024 - 2027 erteilt (Beschluss POSELY/2226/2023, 31.10.2023).
- Einschränkung der Oberflächen- und Zwischenwassernetze, Fischereizone Puruvesi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Der Fischfang in Oberflächen- und Zwischengewässern mit Netzen mit Knoten zwischen 22 und 64 mm ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Netze, die auf Schwimmern ausgelegt sind. Beschluss: POSELY/616/2023 (14.2.2024),
https://www.puruvesi.info/ - Gebiet Puruvesi
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Puruvesi; Schutzgebiete für Äschen
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
In Puruvesi ist in den auf der Karte eingezeichneten Fischereisperrgebieten mit Ausnahme der Ringwadenfischerei, der Fischerei mit offenen Reusen und der Maränenfischerei jede andere Fischerei im Umkreis von 100 Metern um die markierten Inseln und Inselchen oder Teile davon verboten, um die Felchen zu schützen. Diese Gebiete sind für die Fortpflanzung und das Leben der Felchen von entscheidender Bedeutung. Das Verbot gilt auch für die Fischerei im Rahmen der allgemeinen Fischereirechte gemäß Artikel 7 des Fischereigesetzes, d.h. Angeln, Speerfischen und Köderfischerei auf der Grundlage einer Verwaltungsgebühr oder eines Alters. POSELY/745/2022, 6.4.2022. Weitere Informationen
www.puruvesi.info. - Pyhäjärvi-Route
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
Gemäß der Pyhäjärvi-Route (4.39).
- Pyhäjärvi; zulässiger Mindestknotenabstand der Oberflächennetze 65 mm
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Im Hauptbecken des Pyhäjärvi-Sees beträgt die zulässige Mindestknotengröße bei der Fischerei mit Oberflächennetzen 65 mm; diese Beschränkung gilt nicht für den Fang von Maränen. Beschlüsse POSELY/1515/2022 und VARELY/3641/2022, 25.8.2022. Weitere Informationen: karjalanpyhajarvenkalatalousalue.fi
- Die Mindestfanggröße für Fettflossenforellen beträgt 60 cm, Fischereimanagementgebiet Heinävedenreit
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Die Mindestfanggröße für fette Forellen beträgt im Fanggebiet Heinävedenreit 60 cm. Fettflossige Forellen sind komplett verboten. Beschluss: POSELY/618/2023 (14.2.2024),
https://heinavedenreitinkta.fi/ - Schließung des Oberflächen- und Zwischenwassernetzes von Saimaa Pihlajavesi (über 21 mm)
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Beschluss POSELY/1824/2024 23.9.2024 Oberflächen- und Zwischenwasserleitungen von mehr als 21 mm auf dem Saimaa Pihlaj See sind verboten.
- Verbot von Netzen in wichtigen Lebensräumen der Saimaa-Ringelrobbe
Schutz der Saimaa-Ringelrobbe (15.4 - 30.6)
Der Fischfang mit Netzen ist vom 15. April bis zum 30. Juni verboten, ausgenommen Kiemennetze mit einer Knotengröße von weniger als 22 mm, die ab dem 21. Juni erlaubt sind.
- Maximale Netzhöhe 6 m, Fischereizone Puruvesi
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Die maximale Höhe der Netze in der Fischereizone von Puruvesi beträgt 6 m. Beschluss: POSELY/616/2023 (14.2.2024),
https://www.puruvesi.info/