- Damm des Kraftwerks Jylhämä
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Kiimingin-Flusseinzugsgebiet
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Verbot des Fangs von fetten Forellen im Einzugsgebiet des Flusses Kiiminkijoki, Gesetz 53 §
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Das Verbot gilt nicht für Bäche oder Teiche, die keinen Zugang zum Meer oder See haben.
- Staudamm des Kraftwerks Nuojua
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Flusseinzugsgebiet Oulu
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Entscheidung über eine Ausnahmeregelung für das Angeln und den Fischfang im Mündungsgebiet des Oulujoki
Außergewöhnliche Schutzdauer (1.1 - 31.12)
Nach dem Ausnahmebescheid KL 47 des Lappländischen ELY-Zentrums ist das Fischen und Angeln in den Stromschnellen und Stromgebieten der Hauptflussgebiete des Oulu-Flusses mit Genehmigung des Eigentümers des Wassergebiets erlaubt. Die Entscheidung gilt für den Abschnitt zwischen der Stadtgrenze von Oulu und dem Jylhämä-Damm in Vaala. Der Beschluss ist bis zum 31.1.2026 gültig.
- Fischereigebiet Oulu-See: Mindestfanggröße für Zander 45 cm
Außergewöhnliche Fanggröße (1.1 - 31.12)
Gemäß Abschnitt 57 des Fischereigesetzes und Abschnitt 3 der Fischereiverordnung beträgt die Mindestgröße für Zander im Fischereigebiet von Oulujärvi 45 cm. Der Beschluss gilt für alle Fischer.
- Staudamm Pitkäjärvi
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Flusseinzugsgebiet des Pyhäjoki
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Staudamm des Kraftwerks Pälli
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.
- Verbot des Fangs fetter Forellen im Fischereimanagementgebiet des Oulu-Sees
Entscheidung der Wirtschaftsförderungszentren über die Einschränkung der Fischerei (1.1 - 31.12)
Das ELY Centre of Lapland hat eine Entscheidung gemäß § 53 des Fischereigesetzes erlassen, um den Fang von fettfressenden Forellen im Fischereigebiet Oulujärvi zu verbieten. Der Beschluss gilt nicht für Gebiete, zu denen es gemäß § 1 und § 2 der Fischereiverordnung 1360/2015 keinen wandernden Zugang vom Oulu-See aus gibt.
- Saarinen und Vaulujärvi
Verbot des Angelns (1.1 - 31.12)
Verbot des Eisfischens (1.1 - 31.12)
Verbot der Köderfischerei (1.1 - 31.12)
- Flüsse und Bäche des Siikajoki
Stromschnellen und Strömungen für wandernde Fische (1.1 - 31.12)
- Flusseinzugsgebiet des Siikajoki
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Einzugsgebiet des Temmes
Wanderfischgewässer (1.1 - 31.12)
- Damm des Kraftwerks Utanen
Jeglicher Fischfang verboten (Damm/Fischpassage) (1.1 - 31.12)
In einem Kanal, der zu einem Kraftwerk oder einer anderen Anlage führt, oder innerhalb von 100 Metern unterhalb eines Staudamms gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherheit von Staudämmen (494/2009) (Fischereigesetz, § 71) ist das Angeln verboten.